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Sie können sich § 25 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. 2Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. 3Ob und in welchem Umfang das verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Anordnung muss bezeichnen:
(3) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung der Maßnahme betraut werden sollen,
(4) 1Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. 2Zuständig ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 3Soll mit der Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden.
(5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.
Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung | ||||
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t | 1 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung | t | 1 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung |
Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der | f | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der |
2 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat | 2 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat | ||
3 | oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland | 3 | oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland | ||
4 | erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes | 4 | erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes | ||
5 | Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung | 5 | Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung | ||
6 | durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur | 6 | durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur | ||
7 | Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen | 7 | Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen | ||
8 | sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. | 8 | sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. | ||
9 | Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das | 9 | Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das | ||
10 | verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische | 10 | verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische | ||
11 | und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des | 11 | und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des | ||
12 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. | 12 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. | ||
13 | (2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach | 13 | (2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach | ||
14 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies | 14 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies | ||
15 | erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Die | 15 | erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Die | ||
16 | Anordnung muss bezeichnen: | 16 | Anordnung muss bezeichnen: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | das verpflichtete Unternehmen, | 18 | das verpflichtete Unternehmen, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die Dauer der Verpflichtung sowie | 20 | die Dauer der Verpflichtung sowie | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | die betroffene Telekommunikation. | 22 | die betroffene Telekommunikation. | ||
23 | (3) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer | 23 | (3) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer | ||
24 | beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung | 24 | beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung | ||
25 | der Maßnahme betraut werden sollen, | 25 | der Maßnahme betraut werden sollen, | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | auszuwählen, | 27 | auszuwählen, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | 29 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | 31 | über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes | ||
32 | nach § 66 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | 32 | nach § 66 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | ||
33 | Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die | 33 | Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die | ||
34 | nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung | 34 | nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung | ||
35 | des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des | 35 | des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des | ||
36 | Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der | 36 | Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der | ||
37 | Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 | 37 | Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 | ||
38 | verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor | 38 | verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor | ||
39 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 | 39 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 | ||
40 | verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die | 40 | verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die | ||
n | 41 | Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und | n | 41 | Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat |
42 | Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) | 42 | erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 13. März 2023 (GMBl S. 542) in der | ||
43 | in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. | 43 | jeweils geltenden Fassung getroffen werden. | ||
44 | (4) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist | 44 | (4) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist | ||
45 | entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig | 45 | entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig | ||
t | 46 | ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Soll mit der | t | 46 | ist das Bundesministerium des Innern und für Heimat. Soll mit der |
47 | Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | 47 | Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | ||
48 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | 48 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | ||
49 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | 49 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | ||
50 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | 50 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | ||
51 | (5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 | 51 | (5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 | ||
52 | verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine | 52 | verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine | ||
53 | Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten | 53 | Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten | ||
54 | orientiert. | 54 | orientiert. |
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