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Sie können sich § 21 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist unzulässig. 2Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der Strafprozessordnung unterfallen würden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(3) 1Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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t | 1 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | t | 1 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen |
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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f | 1 | (1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 | f | 1 | (1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 |
2 | zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist | 2 | zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist | ||
3 | unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche | 3 | unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche | ||
4 | von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz | 4 | von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz | ||
5 | des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der | 5 | des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der | ||
6 | Strafprozessordnung unterfallen würden. | 6 | Strafprozessordnung unterfallen würden. | ||
7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn | 7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn | ||
8 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 8 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in | 10 | die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in | ||
t | 11 | § 29 Absatz 3 genannten Straftaten ist oder | t | 11 | § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder |
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für | 13 | dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | 15 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||
16 | b) | 16 | b) | ||
17 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | 17 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||
18 | c) | 18 | c) | ||
19 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | 19 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | ||
20 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | 20 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||
21 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | 21 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||
22 | (3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen | 22 | (3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen | ||
23 | Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur | 23 | Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur | ||
24 | verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls | 24 | verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls | ||
25 | sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu | 25 | sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu | ||
26 | protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung | 26 | protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung | ||
27 | von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle | 27 | von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle | ||
28 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | 28 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | ||
29 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | 29 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | ||
30 | unverzüglich zu löschen. | 30 | unverzüglich zu löschen. | ||
31 | (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 | 31 | (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 | ||
32 | Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren. | 32 | Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren. |
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