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§ 18 BNDG vollständige alte Fassung
§ 18 BNDG
Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach den §§ 10 und 11 sind die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 18 BNDG Synopse als volle Tabelle
§ 18 BNDG
Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
Änderungen Überschrift
Verfahrensregeln für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
die §§ 23 bis 26 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
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