Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer
2
Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) an ausländische Stellen sowie
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über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt § 11d entsprechend mit der Maßgabe,
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dass die Gefahr in § 11d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 konkret ist.
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