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Sie können sich § 11e BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen | |||||
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t | t | 1 | Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder | ||
2 | zwischenstaatliche Stellen |
Übermittlung an ausländische öffentliche Stellen und an über- oder zwischenstaatliche Stellen | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an | ||
2 | ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche | ||||
3 | Stellen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht einer besonders | ||||
4 | schweren Straftat, deren Gewicht den Straftaten nach § 11a Absatz 1 | ||||
5 | entspricht, begründen und soweit die Daten zur Aufklärung dieser Straftat | ||||
6 | erforderlich sind. Eine Aufklärung im Sinne von Satz 1 umfasst nicht die | ||||
7 | Verwendung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Strafverfahrens. Die | ||||
8 | Regelungen des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen | ||||
9 | bleiben insoweit unberührt. § 11a Absatz 2 gilt entsprechend. | ||||
10 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an ausländische | ||||
11 | öffentliche sowie über- oder zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn | ||||
12 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung | ||||
13 | 1. | ||||
14 | dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts im Sinne von § 11b Absatz | ||||
15 | 1 Satz 2 oder | ||||
16 | 2. | ||||
17 | der Sicherheit des Empfängerstaates | ||||
18 | dient und eine zumindest konkretisierte Gefahr für das Rechtsgut oder für die | ||||
19 | Sicherheit des Empfängerstaates besteht. | ||||
20 | (3) Eine Übermittlung an ausländische Stellen nach Absatz 1 ist ferner | ||||
21 | zulässig, wenn dies dem Schutz eines Rechtsguts nach Absatz 2 Nummer 1 oder | ||||
22 | der Sicherheit des Empfängerstaates dient und | ||||
23 | 1. | ||||
24 | eine Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung | ||||
25 | zulasten der betroffenen Person oder Dritter ausgeschlossen ist oder | ||||
26 | 2. | ||||
27 | für die Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des | ||||
28 | Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist. | ||||
29 | Zum Ausschluss der Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer | ||||
30 | Außenwirkung nach Satz 1 Nummer 1 kann der Bundesnachrichtendienst eine | ||||
31 | Zusicherung der empfangenden Stelle einholen. § 9a Absatz 4 Satz 2 gilt | ||||
32 | entsprechend. | ||||
33 | (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
34 | Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen | ||||
35 | nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an ausländische öffentliche sowie über- | ||||
36 | oder zwischenstaatliche Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche | ||||
37 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur | ||||
38 | Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für | ||||
39 | 1. | ||||
40 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
41 | 2. | ||||
42 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
43 | 3. | ||||
44 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||||
45 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
46 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
47 | (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in | ||||
48 | Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangte | ||||
49 | personenbezogenen Daten an eine ausländische öffentliche Stelle oder an eine | ||||
50 | über- oder zwischenstaatliche Stelle nur übermitteln, soweit dies zur Abwehr | ||||
51 | einer dringenden Gefahr für ein in § 11b Absatz 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut | ||||
52 | erforderlich ist. |
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