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Sie können sich § 11c BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen | |||||
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t | t | 1 | Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen |
Übermittlung an nicht öffentliche inländische Stellen | |||||
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t | t | 1 | (1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche inländische | ||
2 | Stellen ist unzulässig, es sei denn es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, | ||||
3 | dass die Übermittlung erforderlich ist | ||||
4 | 1. | ||||
5 | zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder | ||||
6 | Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im | ||||
7 | öffentlichen Interesse geboten ist oder | ||||
8 | 2. | ||||
9 | zur Erreichung eines der folgenden Ziele | ||||
10 | a) | ||||
11 | Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der Allgemeinheit, | ||||
12 | b) | ||||
13 | Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder | ||||
14 | für die Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der | ||||
15 | Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages, | ||||
16 | c) | ||||
17 | Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder | ||||
18 | d) | ||||
19 | Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit von | ||||
20 | informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, | ||||
21 | terroristischen oder staatlichen Angriffen. | ||||
22 | Eine nicht öffentliche inländische Stelle, die personenbezogene Daten nach | ||||
23 | Satz 1 Nummer 2 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die | ||||
24 | betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese | ||||
25 | Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies | ||||
26 | zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders | ||||
27 | gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist und | ||||
28 | der Bundesnachrichtendienst zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden | ||||
29 | Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes entbehrlich. | ||||
30 | Die nicht öffentliche inländische Stelle hat den Bundesnachrichtendienst | ||||
31 | unverzüglich über ihre Handlung und deren Anlass zu unterrichten. | ||||
32 | (2) Übermittlungen nach Absatz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch | ||||
33 | die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Bei | ||||
34 | Gefahr im Verzug darf die Übermittlung ohne vorherige Zustimmung erfolgen. | ||||
35 | Die Zustimmung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die nachträgliche | ||||
36 | Zustimmung nicht erteilt, ist die empfangende Stelle verpflichtet, die | ||||
37 | übermittelten personenbezogenen Daten nach Aufforderung des | ||||
38 | Bundesnachrichtendienstes unverzüglich zu löschen. Der | ||||
39 | Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in regelmäßigen | ||||
40 | Abständen über Übermittlungen nach Absatz 1. | ||||
41 | (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
42 | Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen | ||||
43 | nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an nicht öffentliche inländische Stellen | ||||
44 | nur übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine | ||||
45 | Übermittlung erforderlich ist zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden | ||||
46 | Gefahr für | ||||
47 | 1. | ||||
48 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder | ||||
49 | 2. | ||||
50 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit. | ||||
51 | (4) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an nicht | ||||
52 | öffentliche inländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der | ||||
53 | Absätze 1 oder 3 übermitteln, wenn diese Daten | ||||
54 | 1. | ||||
55 | dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle lediglich zur Konkretisierung | ||||
56 | einer Anfrage des Bundesnachrichtendienstes übermittelt werden und | ||||
57 | 2. | ||||
58 | dieser nicht öffentlichen inländischen Stelle bereits bekannt sind. |
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