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Sie können sich § 11b BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übermittlung an inländische öffentliche Stellen | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an die nicht in | ||
2 | den §§ 11 und 11a genannten inländischen öffentlichen Stellen übermitteln, | ||||
3 | wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dem | ||||
4 | Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts dient, für das eine zumindest | ||||
5 | konkretisierte Gefahr besteht. Besonders gewichtige Rechtsgüter im Sinne von | ||||
6 | Satz 1 sind | ||||
7 | 1. | ||||
8 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | ||||
11 | 3. | ||||
12 | der Bestand oder die Sicherheit der Europäischen Union, eines | ||||
13 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation | ||||
14 | oder eines ihrer Mitgliedstaaten oder des Nordatlantikvertrages oder eines | ||||
15 | seiner Mitgliedstaaten, | ||||
16 | 4. | ||||
17 | die freiheitliche demokratische Grundordnung, | ||||
18 | 5. | ||||
19 | die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Bundeswehr sowie verbündeter | ||||
20 | Streitkräfte im Rahmen der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, | ||||
21 | 6. | ||||
22 | die Sicherheit und Arbeitsfähigkeit | ||||
23 | a) | ||||
24 | staatlicher Einrichtungen sowie | ||||
25 | b) | ||||
26 | wesentlicher Infrastruktureinrichtungen oder Anlagen | ||||
27 | mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen in der Bundesrepublik | ||||
28 | Deutschland oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
29 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages sowie Einrichtungen der | ||||
30 | Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des | ||||
31 | Nordatlantikvertrages, | ||||
32 | 7. | ||||
33 | die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen | ||||
34 | Union auf dem Gebiet des Grenzschutzes sowie des Aufenthalts- und | ||||
35 | Staatsangehörigkeitsrechts, | ||||
36 | 8. | ||||
37 | die Sicherheit von informationstechnischen Systemen in Fällen von | ||||
38 | herausgehobener Bedeutung für die Allgemeinheit, | ||||
39 | 9. | ||||
40 | die wesentliche Funktionsfähigkeit des inländischen und europäischen | ||||
41 | Wirtschafts- und Wissenschaftsstandorts, | ||||
42 | 10. | ||||
43 | die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie | ||||
44 | 11. | ||||
45 | der Schutz von Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen | ||||
46 | Interesse geboten ist. | ||||
47 | Soweit die Übermittlung personenbezogener Daten durch den | ||||
48 | Bundesnachrichtendienst an inländische öffentliche Stellen in anderen | ||||
49 | Rechtsvorschriften vorgesehen ist, bleiben diese unberührt. | ||||
50 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist eine Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 | ||||
51 | genannten inländischen öffentlichen Stellen auch zulässig, wenn die | ||||
52 | Übermittlung dem Schutz eines besonders gewichtigen Rechtsguts nach Absatz 1 | ||||
53 | Satz 2 dient und tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass die Übermittlung | ||||
54 | erforderlich ist, | ||||
55 | 1. | ||||
56 | um der empfangenden öffentlichen Stelle Hintergrundinformationen zu Themen | ||||
57 | und Staaten in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Erstellung eines eigenen | ||||
58 | Lagebildes bereitzustellen, | ||||
59 | 2. | ||||
60 | zur Verhinderung von strategischer Einflussnahme und Ausspähung durch fremde | ||||
61 | Mächte, | ||||
62 | 3. | ||||
63 | zur Aufklärung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern am | ||||
64 | Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen | ||||
65 | des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, | ||||
66 | 4. | ||||
67 | zur Minderung der Verwundbarkeit und Stärkung des Schutzes der Sicherheit | ||||
68 | von informationstechnischen Systemen vor internationalen kriminellen, | ||||
69 | terroristischen oder staatlichen Angriffen, | ||||
70 | 5. | ||||
71 | zur Vorbereitung und Durchführung eigener Maßnahmen des | ||||
72 | Bundesnachrichtendienstes oder | ||||
73 | 6. | ||||
74 | zur Vorbereitung der Landes- und Bündnisverteidigung sowie von | ||||
75 | Auslandseinsätzen der Bundeswehr. | ||||
76 | Die nach Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nicht zur | ||||
77 | operativen Anwendung unmittelbaren Zwangs genutzt werden. | ||||
78 | (3) Besteht zumindest eine konkretisierte Gefahr für ein besonders | ||||
79 | gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 5, darf die | ||||
80 | Bundeswehr zum Schutz dieses Rechtsguts ihr nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 | ||||
81 | übermittelte personenbezogene Daten abweichend von § 9a Absatz 1 Satz 2 auch | ||||
82 | ohne Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes zur operativen Anwendung | ||||
83 | unmittelbaren Zwangs verwenden, wenn diese Zustimmung nicht rechtzeitig | ||||
84 | eingeholt werden kann. In diesen Fällen ist dem Bundesnachrichtendienst | ||||
85 | die geänderte Nutzung der Daten unverzüglich anzuzeigen. | ||||
86 | (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
87 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch | ||||
88 | Maßnahmen nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, auch automatisiert an die | ||||
89 | Bundeswehr übermitteln, sofern diese | ||||
90 | 1. | ||||
91 | im Rahmen von Maßnahmen nach § 19 auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben | ||||
92 | wurden, die strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 | ||||
93 | Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e in der Ausprägung der Piraterie oder § | ||||
94 | 19 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c zugeordnet sind, oder | ||||
95 | 2. | ||||
96 | im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 mit | ||||
97 | Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b, f, g, h oder Buchstabe e | ||||
98 | in der Ausprägung der Piraterie genannten Gefahrenbereiche oder § 19 Absatz 4 | ||||
99 | Nummer 2 Buchstabe a, b oder c genannten Rechtsgüter erhoben wurden. | ||||
100 | (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
101 | Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten, die durch Maßnahmen | ||||
102 | nach den §§ 19 und 34 erhoben wurden, an die in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||||
103 | inländischen öffentlichen Stellen nur übermitteln, wenn tatsächliche | ||||
104 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur | ||||
105 | Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für | ||||
106 | 1. | ||||
107 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
108 | 2. | ||||
109 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
110 | 3. | ||||
111 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||||
112 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
113 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
114 | (6) Der Bundesnachrichtendienst darf die durch eine Maßnahme nach § 5 in | ||||
115 | Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes erlangten | ||||
116 | personenbezogenen Daten an eine inländische öffentliche Stelle nur | ||||
117 | übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein in Absatz | ||||
118 | 1 Satz 2 genanntes Rechtsgut erforderlich ist. | ||||
119 | (7) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für ein besonders | ||||
120 | gewichtiges Rechtsgut nach Absatz 1 Satz 2 ist der Bundesnachrichtendienst zur | ||||
121 | Übermittlung an die in Absatz 1 Satz 1 genannten inländischen Stellen | ||||
122 | verpflichtet. |
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