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Sie können sich § 11 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. 2Personenbezogene Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. 3Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. 2Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst | Übermittlung an inländische Nachrichtendienste | ||||
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t | 1 | Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst | t | 1 | Übermittlung an inländische Nachrichtendienste |
Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst | Übermittlung an inländische Nachrichtendienste | ||||
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t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische | t | 1 | Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für |
2 | öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben | 2 | Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das | ||
3 | erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der | 3 | Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche | ||
4 | öffentlichen Sicherheit benötigt. Personenbezogene Daten, die mit den | 4 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist | ||
5 | Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 | 5 | 1. | ||
6 | des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort | 6 | zur Erfüllung seiner Aufgaben oder | ||
7 | geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger | 7 | 2. | ||
8 | darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, | 8 | zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle. | ||
9 | nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. | ||||
10 | (2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist | ||||
11 | § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend | ||||
12 | anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur | ||||
13 | zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der | ||||
14 | Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine | ||||
15 | Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte | ||||
16 | personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des | ||||
17 | Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des | ||||
18 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. | ||||
19 | (3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die | ||||
20 | Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst | ||||
21 | entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. |
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