(1) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Schutz der betroffenen Person mit
2
deren Einwilligung ihre personenbezogenen Daten übermitteln. Kann die
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Einwilligung nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf der
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Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn
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1.
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die Übermittlung offensichtlich im Interesse der betroffenen Person liegt
7
und
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2.
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kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie ihre Einwilligung zu der
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Übermittlung verweigern würde, wenn sie Kenntnis von dieser hätte.
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(2) Eine Übermittlung personenbezogener Daten minderjähriger Personen ist über
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Absatz 1 hinaus auch zulässig, wenn dies zum Schutz der minderjährigen Person
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erforderlich ist.
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