(1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der
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Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und vorbehaltlich
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des § 9h weder an eine ausländische Stelle noch an eine über- oder
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zwischenstaatliche Stelle übermitteln.
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(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 16
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Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen
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des § 9f Absatz 2 übermitteln, mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung nach
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dessen Nummer 2 nur bei einem dringenden Tatverdacht einer Straftat zulässig
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ist, die einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1 Satz 2
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entspricht.
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(3) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 16
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Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, soweit die
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Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
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(4) Bei Übermittlungen an Stellen eines Staates, der Mitgliedstaat der
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Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des
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Nordatlantikvertrages ist, ist § 9f entsprechend anzuwenden.
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