(1) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person darf der
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Bundesnachrichtendienst vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 und vorbehaltlich
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des § 9h an inländische Stellen nicht übermitteln.
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(2) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die mindestens 14
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Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn dies
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erforderlich ist
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1.
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zur Abwehr einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein besonders
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gewichtiges Rechtsgut im Sinne des § 11b Absatz 1 Satz 2,
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2.
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zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne des § 11a Absatz 1
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oder
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3.
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in den Fällen des § 11b Absatz 2 Nummer 1, 4 und 6.
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(3) Eine zumindest konkretisierte Gefahr nach Absatz 2 Nummer 1 liegt vor,
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wenn sich der zum Schaden führende Kausalverlauf zwar noch nicht mit
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hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehen lässt, aber bereits bestimmte
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Tatsachen im Einzelfall auf die Entstehung einer konkretisierten Gefahr für
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ein besonders gewichtiges Rechtsgut hinweisen.
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(4) Personenbezogene Daten einer minderjährigen Person, die noch nicht 14
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Jahre alt ist, darf der Bundesnachrichtendienst nur übermitteln, wenn die
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Voraussetzungen einer Speicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 vorliegen.
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