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Sie können sich § 9e BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Verbot der Übermittlung | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf keine personenbezogenen Daten | ||
2 | übermitteln, wenn | ||||
3 | 1. | ||||
4 | für ihn erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information | ||||
5 | und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das | ||||
6 | Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, | ||||
7 | 2. | ||||
8 | der Übermittlung überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder | ||||
9 | 3. | ||||
10 | der Übermittlung besondere gesetzliche Regelungen zur Weiterverarbeitung der | ||||
11 | Daten entgegenstehen. | ||||
12 | Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von | ||||
13 | Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen | ||||
14 | Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. | ||||
15 | (2) Eine Übermittlung ist trotz entgegenstehender überwiegender | ||||
16 | Sicherheitsinteressen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geboten, wenn dies zur | ||||
17 | Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder | ||||
18 | zur Verfolgung besonderer schwerer Straftaten im Sinne von § 11a Absatz 1 | ||||
19 | erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch die Übermittlung eine | ||||
20 | zumindest konkretisierte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer anderen | ||||
21 | Person zu besorgen ist und dieses Schutzinteresse überwiegt. Entscheidungen nach | ||||
22 | den Sätzen 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung | ||||
23 | durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihrer Vertretung. | ||||
24 | Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Parlamentarische | ||||
25 | Kontrollgremium. | ||||
26 | (3) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder | ||||
27 | zwischenstaatliche Stelle, so überwiegen schutzwürdige Interessen der | ||||
28 | betroffenen Person das Allgemeininteresse an einer Übermittlung insbesondere | ||||
29 | dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die | ||||
30 | Verwendung der Daten | ||||
31 | 1. | ||||
32 | in dem ausländischen Staat erhebliche Menschenrechtsverletzungen drohen | ||||
33 | würden oder | ||||
34 | 2. | ||||
35 | die Verletzung von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen droht, etwa | ||||
36 | wenn die Daten verwendet würden, um eine Person | ||||
37 | a) | ||||
38 | politisch zu verfolgen, | ||||
39 | b) | ||||
40 | unmenschlich oder erniedrigend zu bestrafen oder sonst unmenschlich oder | ||||
41 | erniedrigend zu behandeln. | ||||
42 | In Zweifelsfällen hat der Bundesnachrichtendienst zu berücksichtigen, ob die | ||||
43 | empfangende Stelle einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten zusichert | ||||
44 | und ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten | ||||
45 | wird. | ||||
46 | (4) Ist die empfangende Stelle eine ausländische Stelle oder eine über- oder | ||||
47 | zwischenstaatliche Stelle, so stehen der Übermittlung überwiegende Interessen | ||||
48 | insbesondere entgegen, wenn durch die Übermittlung beeinträchtigt würden: | ||||
49 | 1. | ||||
50 | wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder eines Landes oder | ||||
51 | 2. | ||||
52 | wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. | ||||
53 | Bei der Prüfung, ob der Übermittlung überwiegende Interessen entgegenstehen, | ||||
54 | muss der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der Information und ihre | ||||
55 | Erhebung sowie den bisherigen Umgang der ausländischen Stelle mit | ||||
56 | übermittelten Daten berücksichtigen. |
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