(1) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als
2
unvollständig oder unrichtig, so hat der Bundesnachrichtendienst unverzüglich
3
der empfangenden Stelle, der er diese personenbezogenen Daten übermittelt hat,
4
die vervollständigten oder berichtigten Daten zu übermitteln.
5
(2) Auf die Übermittlung der vervollständigten oder berichtigten Daten kann
6
verzichtet werden, wenn dies für die Beurteilung eines Sachverhalts
7
offensichtlich ohne Bedeutung ist und keine Auswirkungen auf andere
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Sachverhalte erkennbar sind.
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