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Sie können sich Anlage 1 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(zu § 45b Absatz 1 bis 5) | |||||
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t | t | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2022, 1365 - 1367) | ||
2 | Abschnitt 1| | ||||
3 | ---|--- | ||||
4 | Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten| | ||||
5 | Brutvogelarten| Nahbereich*| Zentraler | ||||
6 | Prüfbereich*| Erweiterter | ||||
7 | Prüfbereich* | ||||
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9 | Seeadler | ||||
10 | Haliaeetus albicilla| 500| 2 000| 5 000 | ||||
11 | Fischadler | ||||
12 | Pandion haliaetus| 500| 1 000| 3 000 | ||||
13 | Schreiadler | ||||
14 | Clanga pomarina| 1 500| 3 000| 5 000 | ||||
15 | Steinadler | ||||
16 | Aquila chrysaetos| 1 000| 3 000| 5 000 | ||||
17 | Wiesenweihe1 | ||||
18 | Circus pygargus| 400| 500| 2 500 | ||||
19 | Kornweihe | ||||
20 | Circus cyaneus| 400| 500| 2 500 | ||||
21 | Rohrweihe1 | ||||
22 | Circus aeruginosus| 400| 500| 2 500 | ||||
23 | Rotmilan | ||||
24 | Milvus milvus| 500| 1 200| 3 500 | ||||
25 | Schwarzmilan | ||||
26 | Milvus migrans| 500| 1 000| 2 500 | ||||
27 | Wanderfalke | ||||
28 | Falco peregrinus| 500| 1 000| 2 500 | ||||
29 | Baumfalke | ||||
30 | Falco subbuteo| 350| 450| 2 000 | ||||
31 | Wespenbussard | ||||
32 | Pernis apivorus| 500| 1 000| 2 000 | ||||
33 | Weißstorch | ||||
34 | Ciconia ciconia| 500| 1 000| 2 000 | ||||
35 | Sumpfohreule | ||||
36 | Asio flammeus| 500| 1 000| 2 500 | ||||
37 | Uhu1 | ||||
38 | Bubo bubo| 500| 1 000| 2 500 | ||||
39 | * Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt | ||||
40 | 1 Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die | ||||
41 | Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, | ||||
42 | im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als | ||||
43 | 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich. | ||||
44 | Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer | ||||
45 | Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere | ||||
46 | nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt: | ||||
47 | Abschnitt 2 | ||||
48 | --- | ||||
49 | Schutzmaßnahmen | ||||
50 | Schutzmaßnahme| Beschreibung/Wirksamkeit | ||||
51 | ---|--- | ||||
52 | Kleinräumige Standortwahl | ||||
53 | (Micro-Siting)| Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von | ||||
54 | Windenergieanlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise | ||||
55 | durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen | ||||
56 | Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu | ||||
57 | essentiellen Nahrungshabitaten. | ||||
58 | | Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von | ||||
59 | Verbotstatbeständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der | ||||
60 | Tabelle in Abschnitt 1 wirksam. | ||||
61 | Antikollisionssystem| Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder | ||||
62 | radarbasierter Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei | ||||
63 | Annäherung der Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab | ||||
64 | artspezifisch festgelegten Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die | ||||
65 | Rotordrehgeschwindigkeit bis zum „Trudelbetrieb“ zu verringern. | ||||
66 | | Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt | ||||
67 | die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage, für den ein | ||||
68 | nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung steht. | ||||
69 | Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisionssystemen | ||||
70 | zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie Seeadler, | ||||
71 | Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzusetzen. | ||||
72 | Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können im | ||||
73 | Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnahmen zur | ||||
74 | Erfolgskontrolle angeordnet werden. | ||||
75 | Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen| | ||||
76 | Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd und Ernte | ||||
77 | von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. August auf | ||||
78 | Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mastfußmittelpunkt einer | ||||
79 | Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind in Bezug auf die | ||||
80 | Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die diesbezüglichen Besonderheiten | ||||
81 | zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen erfolgen von Beginn des | ||||
82 | Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens 24 Stunden nach Beendigung des | ||||
83 | Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei | ||||
84 | für den Artenschutz besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei | ||||
85 | Brutvorkommen oder, bei besonders gefährdeten Vogelarten, mit zwei | ||||
86 | Brutvorkommen ist für mindestens 48 Stunden nach Beendigung des | ||||
87 | Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang | ||||
88 | abzuschalten. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung von artspezifischen | ||||
89 | Verhaltensmustern anzuordnen, insbesondere des von der Windgeschwindigkeit | ||||
90 | abhängigen Flugverhaltens beim Rotmilan. | ||||
91 | | Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt | ||||
92 | regelmäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende | ||||
93 | Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während | ||||
94 | und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des | ||||
95 | temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist | ||||
96 | insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den | ||||
97 | Weißstorch wirksam. | ||||
98 | Anlage von attraktiven | ||||
99 | Ausweichnahrungshabitaten| Beschreibung: Die Anlage von attraktiven | ||||
100 | Ausweichnahrungshabitaten wie zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern | ||||
101 | oder die Umstellung auf langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist | ||||
102 | artspezifisch in ausreichend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und | ||||
103 | die Ausgestaltung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall | ||||
104 | entschieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen | ||||
105 | und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maßnahmen | ||||
106 | ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch vertragliche | ||||
107 | Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flächenbewirtschaftern und | ||||
108 | -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und Umsetzbarkeit solcher | ||||
109 | vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungsbehörde vorab darzulegen. | ||||
110 | | Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, | ||||
111 | Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen, Uhu, Sumpfohreule und | ||||
112 | Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem | ||||
113 | dauerhaften Weglocken der kollisionsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der | ||||
114 | Flugaktivität aus dem Vorhabenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach | ||||
115 | Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen. | ||||
116 | Senkung der Attraktivität von | ||||
117 | Habitaten im Mastfußbereich| Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive | ||||
118 | Gestaltung des Mastfußbereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen | ||||
119 | Fläche zuzüglich eines Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann | ||||
120 | dazu dienen, die Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der | ||||
121 | Windenergieanlage für kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist | ||||
122 | die Schutzmaßnahme regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen | ||||
123 | sowie auf zu mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach | ||||
124 | Standort, der umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum | ||||
125 | kann es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen. | ||||
126 | | Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, | ||||
127 | Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die Maßnahme ist als | ||||
128 | alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend. | ||||
129 | Phänologiebedingte Abschaltung| Beschreibung: Die phänologiebedingte | ||||
130 | Abschaltung von Windenergieanlagen umfasst bestimmte, abgrenzbare | ||||
131 | Entwicklungs-/Lebenszyklen mit erhöhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. | ||||
132 | B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 | ||||
133 | oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August | ||||
134 | von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten | ||||
135 | Witterungsbedingungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten | ||||
136 | artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, | ||||
137 | dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser | ||||
138 | Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten | ||||
139 | Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen. | ||||
140 | | Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie | ||||
141 | mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet | ||||
142 | werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht. |
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