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Sie können sich § 39 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es ist verboten,
(2) 1Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. 2Die Länder können Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen.
(3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.
(4) 1Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigt werden. 3Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen. 4Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen.
(5) Es ist verboten,
(6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
(7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen bleiben unberührt.
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass | t | 1 | Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass |
2 | von Rechtsverordnungen | 2 | von Rechtsverordnungen |
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Es ist verboten, | f | 1 | (1) Es ist verboten, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu | 3 | wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu | ||
4 | fangen, zu verletzen oder zu töten, | 4 | fangen, zu verletzen oder zu töten, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu | 6 | wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu | ||
7 | entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige | 7 | entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige | ||
8 | Weise zu verwüsten, | 8 | Weise zu verwüsten, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu | 10 | Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu | ||
11 | beeinträchtigen oder zu zerstören. | 11 | beeinträchtigen oder zu zerstören. | ||
12 | (2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es | 12 | (2) Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es | ||
13 | verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie | 13 | verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie | ||
14 | 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können | 14 | 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen. Die Länder können | ||
15 | Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des | 15 | Ausnahmen von Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 oder des | ||
16 | Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen. | 16 | Artikels 14 der Richtlinie 92/43/EWG zulassen. | ||
17 | (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, | 17 | (3) Jeder darf abweichend von Absatz 1 Nummer 2 wild lebende Blumen, Gräser, | ||
18 | Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild | 18 | Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild | ||
19 | lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot | 19 | lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot | ||
20 | unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich | 20 | unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich | ||
21 | entnehmen und sich aneignen. | 21 | entnehmen und sich aneignen. | ||
22 | (4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender | 22 | (4) Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender | ||
23 | Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger | 23 | Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger | ||
24 | Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege | 24 | Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege | ||
25 | zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der | 25 | zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Bestand der | ||
26 | betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt | 26 | betreffenden Art am Ort der Entnahme nicht gefährdet und der Naturhaushalt | ||
27 | nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu | 27 | nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die Entnahme hat pfleglich zu | ||
28 | erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion | 28 | erfolgen. Bei der Entscheidung über Entnahmen zu Zwecken der Produktion | ||
29 | regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des | 29 | regionalen Saatguts sind die günstigen Auswirkungen auf die Ziele des | ||
30 | Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. | 30 | Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. | ||
t | t | 31 | (4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn | ||
32 | wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen | ||||
33 | sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des | ||||
34 | Untersuchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. | ||||
35 | Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt. | ||||
31 | (5) Es ist verboten, | 36 | (5) Es ist verboten, | ||
32 | 1. | 37 | 1. | ||
33 | die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten | 38 | die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten | ||
34 | Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- | 39 | Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- | ||
35 | oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- | 40 | oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- | ||
36 | oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird, | 41 | oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird, | ||
37 | 2. | 42 | 2. | ||
38 | Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch | 43 | Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch | ||
39 | genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere | 44 | genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere | ||
40 | Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den | 45 | Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den | ||
41 | Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und | 46 | Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und | ||
42 | Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur | 47 | Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur | ||
43 | Gesunderhaltung von Bäumen, | 48 | Gesunderhaltung von Bäumen, | ||
44 | 3. | 49 | 3. | ||
45 | Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; | 50 | Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; | ||
46 | außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten | 51 | außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten | ||
47 | werden, | 52 | werden, | ||
48 | 4. | 53 | 4. | ||
49 | ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn | 54 | ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn | ||
50 | dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt | 55 | dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt | ||
51 | wird. | 56 | wird. | ||
52 | Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für | 57 | Die Verbote des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 gelten nicht für | ||
53 | 1. | 58 | 1. | ||
54 | behördlich angeordnete Maßnahmen, | 59 | behördlich angeordnete Maßnahmen, | ||
55 | 2. | 60 | 2. | ||
56 | Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu | 61 | Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu | ||
57 | anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie | 62 | anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie | ||
58 | a) | 63 | a) | ||
59 | behördlich durchgeführt werden, | 64 | behördlich durchgeführt werden, | ||
60 | b) | 65 | b) | ||
61 | behördlich zugelassen sind oder | 66 | behördlich zugelassen sind oder | ||
62 | c) | 67 | c) | ||
63 | der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, | 68 | der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, | ||
64 | 3. | 69 | 3. | ||
65 | nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, | 70 | nach § 15 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft, | ||
66 | 4. | 71 | 4. | ||
67 | zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur | 72 | zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur | ||
68 | Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. | 73 | Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. | ||
69 | Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den | 74 | Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei den | ||
70 | Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für | 75 | Verboten des Satzes 1 Nummer 2 und 3 für den Bereich eines Landes oder für | ||
71 | Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den | 76 | Teile des Landes erweiterte Verbotszeiträume vorzusehen und den | ||
72 | Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. | 77 | Verbotszeitraum aus klimatischen Gründen um bis zu zwei Wochen zu verschieben. | ||
73 | Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere | 78 | Sie können die Ermächtigung nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf andere | ||
74 | Landesbehörden übertragen. | 79 | Landesbehörden übertragen. | ||
75 | (6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als | 80 | (6) Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als | ||
76 | Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. | 81 | Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. | ||
77 | März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur | 82 | März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur | ||
78 | geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark | 83 | geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark | ||
79 | genutzte Bereiche. | 84 | genutzte Bereiche. | ||
80 | (7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des | 85 | (7) Weiter gehende Schutzvorschriften insbesondere des Kapitels 4 und des | ||
81 | Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und | 86 | Abschnitts 3 des Kapitels 5 einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und | ||
82 | Befreiungen bleiben unberührt. | 87 | Befreiungen bleiben unberührt. |
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