Lade...
Lade...
Sie können sich § 32 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. 2Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. 3Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. 4Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
(3) 1Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. 2Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. 3Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. 4Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.
(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.
(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.
Schutzgebiete | Schutzgebiete | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 | f | 1 | (1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 |
2 | Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | 2 | Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | ||
3 | 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten | 3 | 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten | ||
4 | Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für | 4 | Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für | ||
5 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die | 5 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die | ||
6 | anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten | 6 | anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten | ||
7 | Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig | 7 | Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig | ||
8 | Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur | 8 | Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur | ||
9 | Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG | 9 | Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG | ||
10 | einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die | 10 | einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die | ||
11 | Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist. | 11 | Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist. | ||
12 | (2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie | 12 | (2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie | ||
13 | 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 | 13 | 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 | ||
14 | dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | 14 | dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie | ||
15 | 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu | 15 | 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu | ||
16 | geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu | 16 | geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu | ||
17 | erklären. | 17 | erklären. | ||
18 | (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den | 18 | (3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den | ||
19 | jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es | 19 | jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es | ||
20 | soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder | 20 | soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder | ||
21 | prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote | 21 | prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote | ||
22 | sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den | 22 | sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den | ||
23 | Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter | 23 | Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter | ||
24 | gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. | 24 | gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. | ||
25 | (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, | 25 | (4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, | ||
26 | soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und | 26 | soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und | ||
27 | gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, | 27 | gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, | ||
28 | durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers | 28 | durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers | ||
29 | oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet | 29 | oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet | ||
30 | ist. | 30 | ist. | ||
31 | (5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als | 31 | (5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als | ||
32 | Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden. | 32 | Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden. | ||
33 | (6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | 33 | (6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 | ||
34 | und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone | 34 | und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone | ||
35 | und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im | 35 | und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im | ||
36 | Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57. | 36 | Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57. | ||
t | t | 37 | (7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz | ||
38 | nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne | ||||
39 | von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für | ||||
40 | Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in | ||||
41 | der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.