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Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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t | 1 | Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | t | 1 | Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen |
Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren | f | 1 | (1) Das Bundesamt für Naturschutz erhebt für seine individuell zurechenbaren |
2 | öffentlichen Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den | 2 | öffentlichen Leistungen nach den Vorschriften dieses Kapitels sowie nach den | ||
3 | Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung | 3 | Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der jeweils geltenden Fassung | ||
4 | sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden | 4 | sowie auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen in der jeweils geltenden | ||
5 | Fassung Gebühren und Auslagen. | 5 | Fassung Gebühren und Auslagen. | ||
t | 6 | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 6 | (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
7 | Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 7 | wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem | ||
8 | der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem | 8 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundesministerium | ||
9 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne | 9 | für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
10 | Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die | 10 | Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze und die | ||
11 | Gebührensätze und die Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze | 11 | Auslagenerstattung zu bestimmen und dabei feste Sätze und Rahmensätze | ||
12 | und Rahmensätze vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend | 12 | vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom | ||
13 | vom Bundesgebührengesetz geregelt werden. | 13 | Bundesgebührengesetz geregelt werden. |
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