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Mitwirkung der Zollbehörden | Mitwirkung der Zollbehörden | ||||
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t | 1 | Mitwirkung der Zollbehörden | t | 1 | Mitwirkung der Zollbehörden |
Mitwirkung der Zollbehörden | Mitwirkung der Zollbehörden | ||||
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f | 1 | (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von | f | 1 | (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung des Verbringens von |
2 | Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der | 2 | Tieren und Pflanzen, die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach Rechtsakten der | ||
3 | Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- | 3 | Europäischen Gemeinschaft unterliegen, sowie bei der Überwachung von Besitz- | ||
4 | und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. | 4 | und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel im Warenverkehr mit Drittstaaten. | ||
5 | Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an | 5 | Die Zollbehörden dürfen im Rahmen der Überwachung vorgelegte Dokumente an | ||
6 | die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende | 6 | die nach § 48 zuständigen Behörden weiterleiten, soweit zureichende | ||
7 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter | 7 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Tiere oder Pflanzen unter | ||
8 | Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden. | 8 | Verstoß gegen Regelungen oder Verbote im Sinne des Satzes 1 verbracht werden. | ||
9 | (2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und | 9 | (2) Die Zollstellen, bei denen Tiere und Pflanzen zur Ein-, Durch- und | ||
10 | Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für | 10 | Ausfuhr nach diesem Kapitel anzumelden sind, werden vom Bundesministerium für | ||
t | 11 | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit der | t | 11 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit der |
12 | Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, | 12 | Generalzolldirektion im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Auf Zollstellen, | ||
13 | bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders | 13 | bei denen lebende Tiere und Pflanzen anzumelden sind, ist besonders | ||
14 | hinzuweisen. | 14 | hinzuweisen. |
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