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Beteiligung der Öffentlichkeit | Beteiligung der Öffentlichkeit | ||||
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t | 1 | Beteiligung der Öffentlichkeit | t | 1 | Beteiligung der Öffentlichkeit |
Beteiligung der Öffentlichkeit | Beteiligung der Öffentlichkeit | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von | f | 1 | (1) Bei der Aufstellung von Aktionsplänen gemäß § 40d und der Festlegung von |
2 | Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung | 2 | Managementmaßnahmen gemäß § 40e ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung | ||
3 | entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung | 3 | entsprechend § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
4 | durchzuführen. | 4 | durchzuführen. | ||
5 | (2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung des | 5 | (2) Das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung ist bei der Aufstellung des | ||
6 | Aktionsplans nach § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Managementmaßnahmen | 6 | Aktionsplans nach § 40d Absatz 1 und der Festlegung von Managementmaßnahmen | ||
7 | nach § 40e angemessen zu berücksichtigen. | 7 | nach § 40e angemessen zu berücksichtigen. | ||
t | 8 | (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 8 | (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
9 | Reaktorsicherheit macht den Aktionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im | 9 | macht den Aktionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Bundesanzeiger | ||
10 | Bundesanzeiger bekannt. In der Begründung sind das Verfahren zur | 10 | bekannt. In der Begründung sind das Verfahren zur Aufstellung des | ||
11 | Aufstellung des Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der | 11 | Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der Aktionsplan beruht, | ||
12 | Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. Die Bekanntmachung von nach § | 12 | angemessen darzustellen. Die Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten | ||
13 | 40e festgelegten Managementmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht. | 13 | Managementmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht. | ||
14 | (4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2 und der Änderung von | 14 | (4) Bei Überarbeitungen nach § 40d Absatz 2 und der Änderung von | ||
15 | Managementmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | 15 | Managementmaßnahmen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | ||
16 | (5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | 16 | (5) Soweit Aktionspläne nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | ||
17 | einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung der | 17 | einer strategischen Umweltprüfung bedürfen, ist die Beteiligung der | ||
18 | Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung | 18 | Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung | ||
19 | nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. | 19 | nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. |
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