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Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten | Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten | ||||
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t | 1 | Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten | t | 1 | Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten |
Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten | Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten | ||||
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
2 | beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | 2 | beschließt nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
3 | für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für | 3 | für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für | ||
4 | Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung | 4 | Ernährung und Landwirtschaft einen Aktionsplan nach Artikel 13 der Verordnung | ||
5 | (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten | 5 | (EU) Nr. 1143/2014 zu den Einbringungs- und Ausbreitungspfaden invasiver Arten | ||
6 | nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten | 6 | nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe a. Satz 1 gilt auch für invasive Arten | ||
7 | nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in | 7 | nach § 7 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe b, soweit die Kommission insoweit in | ||
8 | einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung | 8 | einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 eine Anwendung | ||
9 | des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer | 9 | des Artikels 13 vorsieht, sowie für invasive Arten, die in einer | ||
10 | Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind. | 10 | Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aufgeführt sind. | ||
11 | (2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten. | 11 | (2) Der Aktionsplan ist mindestens alle sechs Jahre zu überarbeiten. | ||
12 | (3) Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für | 12 | (3) Anstatt eines Aktionsplans können auch mehrere Aktionspläne für | ||
13 | verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen | 13 | verschiedene Einbringungs- und Ausbreitungspfade invasiver Arten beschlossen | ||
14 | werden. Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | 14 | werden. Für diese Aktionspläne gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
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