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Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen | Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen | ||||
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t | 1 | Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen | t | 1 | Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen |
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen | Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre | f | 1 | (1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre |
2 | Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu | 2 | Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu | ||
3 | überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder | 3 | überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder | ||
4 | Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht | 4 | Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht | ||
5 | unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura | 5 | unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit ein Natura | ||
6 | 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 | 6 | 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 | ||
7 | Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem | 7 | Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem | ||
8 | Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen | 8 | Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen | ||
9 | Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die | 9 | Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Der Projektträger hat die | ||
10 | zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 | 10 | zur Prüfung der Verträglichkeit sowie der Voraussetzungen nach den Absätzen 3 | ||
11 | bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | 11 | bis 5 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | ||
12 | (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen | 12 | (2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen | ||
13 | Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den | 13 | Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den | ||
14 | Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. | 14 | Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. | ||
15 | (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt | 15 | (3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt | ||
16 | werden, soweit es | 16 | werden, soweit es | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, | 18 | aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, | ||
19 | einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und | 19 | einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und | ||
20 | 2. | 20 | 2. | ||
21 | zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer | 21 | zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer | ||
22 | Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben | 22 | Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben | ||
23 | sind. | 23 | sind. | ||
24 | (4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche | 24 | (4) Können von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche | ||
25 | Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende | 25 | Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen werden, können als zwingende | ||
26 | Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang | 26 | Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang | ||
27 | mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich | 27 | mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich | ||
28 | der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich | 28 | der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder den maßgeblich | ||
29 | günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. | 29 | günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt geltend gemacht werden. | ||
30 | Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt | 30 | Sonstige Gründe im Sinne des Absatzes 3 Nummer 1 können nur berücksichtigt | ||
31 | werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für | 31 | werden, wenn die zuständige Behörde zuvor über das Bundesministerium für | ||
n | 32 | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Stellungnahme der | n | 32 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Stellungnahme der Kommission |
33 | Kommission eingeholt hat. | 33 | eingeholt hat. | ||
34 | (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, | 34 | (5) Soll ein Projekt nach Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, | ||
35 | zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs | 35 | zugelassen oder durchgeführt werden, sind die zur Sicherung des Zusammenhangs | ||
36 | des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige | 36 | des Netzes „Natura 2000“ notwendigen Maßnahmen vorzusehen. Die zuständige | ||
37 | Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, | 37 | Behörde unterrichtet die Kommission über das Bundesministerium für Umwelt, | ||
t | 38 | Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit über die getroffenen Maßnahmen. | t | 38 | Naturschutz und nukleare Sicherheit über die getroffenen Maßnahmen. |
39 | (6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer | 39 | (6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer | ||
40 | Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen | 40 | Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen | ||
41 | Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und | 41 | Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und | ||
42 | Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die | 42 | Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann die | ||
43 | Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um | 43 | Durchführung des Projekts zeitlich befristen oder anderweitig beschränken, um | ||
44 | die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft | 44 | die Einhaltung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 sicherzustellen. Trifft | ||
45 | die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine | 45 | die Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine | ||
46 | Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird | 46 | Entscheidung, kann mit der Durchführung des Projekts begonnen werden. Wird | ||
47 | mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, | 47 | mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, | ||
48 | kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des | 48 | kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des | ||
49 | Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde | 49 | Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde | ||
50 | die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur | 50 | die Durchführung des Projekts zu untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur | ||
51 | insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der | 51 | insoweit anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder, einschließlich der | ||
52 | Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für | 52 | Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für | ||
53 | die Zulässigkeit von Projekten enthalten. | 53 | die Zulässigkeit von Projekten enthalten. | ||
54 | (7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz | 54 | (7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz | ||
55 | 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 | 55 | 2 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 sind die Absätze 1 bis 6 | ||
56 | nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der | 56 | nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der | ||
57 | Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für | 57 | Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für | ||
58 | die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz | 58 | die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Die Verpflichtungen nach Absatz | ||
59 | 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur | 59 | 4 Satz 2 zur Beteiligung der Kommission und nach Absatz 5 Satz 2 zur | ||
60 | Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. | 60 | Unterrichtung der Kommission bleiben unberührt. | ||
61 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine | 61 | (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten mit Ausnahme von Bebauungsplänen, die eine | ||
62 | Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des | 62 | Planfeststellung ersetzen, nicht für Vorhaben im Sinne des § 29 des | ||
63 | Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches | 63 | Baugesetzbuches in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches | ||
64 | und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches. | 64 | und während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches. |
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