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Sie können sich § 52 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder § 51a mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(2) 1Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen, Schiffe und Transportmittel der zur Auskunft verpflichteten Person während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die geschäftlichen Unterlagen einsehen. 2Die zur Auskunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(4) 1Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit dies für den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Gesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilligung des Inhabers betreten. 2Gebäude und Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betreten werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Fall betrieblicher Nutzung soll die Maßnahme während der Geschäfts- und Betriebszeiten durchgeführt werden. Im Fall privater Nutzung sollen dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben werden, bei der Maßnahme anwesend zu sein. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Auskunfts- und Zutrittsrecht | Auskunfts- und Zutrittsrecht | ||||
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t | 1 | Auskunfts- und Zutrittsrecht | t | 1 | Auskunfts- und Zutrittsrecht |
Auskunfts- und Zutrittsrecht | Auskunfts- und Zutrittsrecht | ||||
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t | 1 | (1) Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige | t | 1 | (1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen |
2 | Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege | 2 | haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen oder den gemäß § | ||
3 | zuständigen oder den gemäß § 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder § | 3 | 48a zuständigen Behörden oder nach § 49 oder § 51a mitwirkenden Behörden auf | ||
4 | 51a mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur | 4 | Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der | ||
5 | Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels | 5 | Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung | ||
6 | oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich | 6 | erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind. | ||
7 | sind. | ||||
8 | (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, | 7 | (2) Personen, die von den in Absatz 1 genannten Behörden beauftragt sind, | ||
9 | dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich | 8 | dürfen, soweit dies erforderlich ist, im Rahmen des Absatzes 1 betrieblich | ||
10 | oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen, Schiffe | 9 | oder geschäftlich genutzte Grundstücke, Gebäude, Räume, Seeanlagen, Schiffe | ||
11 | und Transportmittel der zur Auskunft verpflichteten Person während der | 10 | und Transportmittel der zur Auskunft verpflichteten Person während der | ||
12 | Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die | 11 | Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und die Behältnisse sowie die | ||
13 | geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Auskunft verpflichtete Person | 12 | geschäftlichen Unterlagen einsehen. Die zur Auskunft verpflichtete Person | ||
14 | hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen | 13 | hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen | ||
15 | sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. | 14 | sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. | ||
16 | (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der | 15 | (3) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der | ||
17 | Strafprozessordnung entsprechend. | 16 | Strafprozessordnung entsprechend. | ||
18 | (4) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit dies für | 17 | (4) Die zuständigen Behörden und ihre Beauftragten dürfen, soweit dies für | ||
19 | den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Gesetzes und der auf | 18 | den Vollzug der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, dieses Gesetzes und der auf | ||
20 | ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten | 19 | ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften in Bezug auf invasive Arten | ||
21 | erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, | 20 | erforderlich ist, privat, betrieblich oder geschäftlich genutzte Grundstücke, | ||
22 | Gebäude, Räume, Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilligung des Inhabers | 21 | Gebäude, Räume, Seeanlagen und Transportmittel ohne Einwilligung des Inhabers | ||
23 | betreten. Gebäude und Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betreten | 22 | betreten. Gebäude und Räume dürfen nach dieser Vorschrift nur betreten | ||
24 | werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Fall betrieblicher | 23 | werden, wenn sie nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Im Fall betrieblicher | ||
25 | Nutzung soll die Maßnahme während der Geschäfts- und Betriebszeiten | 24 | Nutzung soll die Maßnahme während der Geschäfts- und Betriebszeiten | ||
26 | durchgeführt werden. Im Fall privater Nutzung sollen dem Eigentümer und dem | 25 | durchgeführt werden. Im Fall privater Nutzung sollen dem Eigentümer und dem | ||
27 | unmittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben werden, bei der Maßnahme | 26 | unmittelbaren Besitzer die Möglichkeit gegeben werden, bei der Maßnahme | ||
28 | anwesend zu sein. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | 27 | anwesend zu sein. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung | ||
29 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. | 28 | (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
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