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Sie können sich § 26 BNatSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Landschaftsschutzgebiete | Landschaftsschutzgebiete | ||||
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t | 1 | Landschaftsschutzgebiete | t | 1 | Landschaftsschutzgebiete |
Landschaftsschutzgebiete | Landschaftsschutzgebiete | ||||
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f | 1 | (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in | f | 1 | (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in |
2 | denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist | 2 | denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und | 4 | zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und | ||
5 | Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und | 5 | Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und | ||
6 | nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von | 6 | nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von | ||
7 | Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, | 7 | Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen | 9 | wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen | ||
10 | kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder | 10 | kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. | 12 | wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung. | ||
13 | (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 | 13 | (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 | ||
14 | Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die | 14 | Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die | ||
15 | den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck | 15 | den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck | ||
16 | zuwiderlaufen. | 16 | zuwiderlaufen. | ||
t | t | 17 | (3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb | ||
18 | von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn | ||||
19 | sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 | ||||
20 | Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I | ||||
21 | S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur | ||||
22 | Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. | ||||
23 | Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es | ||||
24 | insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des | ||||
25 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land | ||||
26 | den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des | ||||
27 | Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale | ||||
28 | Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten | ||||
29 | die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen | ||||
30 | Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis | ||||
31 | 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer | ||||
32 | Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum | ||||
33 | Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in | ||||
34 | die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt. |
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