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Sie können sich § 23a BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten elektronisch anfordern. 2Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 2 genannten Daten zu übermitteln. 3Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). 4Daten zum gesetzlichen Vertreter, Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten sein.
(2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt wird, ersetzt werden.
(4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Elektronische Anmeldung | Elektronische Anmeldung | ||||
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f | 1 | (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § | f | 1 | (1) Die meldepflichtige Person darf bei der Wegzugsmeldebehörde die nach § |
2 | 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten | 2 | 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und Absatz 2 Nummer 4 gespeicherten Daten | ||
t | 3 | elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 2 | t | 3 | elektronisch anfordern. Hierzu hat sie die in § 18 Absatz 1 Satz 3 |
4 | genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, | 4 | genannten Daten zu übermitteln. Die Wegzugsmeldebehörde ist verpflichtet, | ||
5 | diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln | 5 | diese Daten in elektronischer und unveränderbarer Form zu übermitteln | ||
6 | (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, | 6 | (vorausgefüllter Meldeschein). Daten zum gesetzlichen Vertreter, | ||
7 | Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine | 7 | Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen Kindern, für die eine | ||
8 | Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 | 8 | Auskunftssperre nach § 51 oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 | ||
9 | gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten | 9 | gespeichert ist, dürfen nicht in dem vorausgefüllten Meldeschein enthalten | ||
10 | sein. | 10 | sein. | ||
11 | (2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre | 11 | (2) Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre | ||
12 | Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu | 12 | Richtigkeit zu prüfen, um die Angaben nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 zu | ||
13 | ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu | 13 | ergänzen, elektronisch zu bestätigen und an die Zuzugsmeldebehörde zu | ||
14 | übermitteln. | 14 | übermitteln. | ||
15 | (3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden | 15 | (3) Die Vorlage der Bestätigung des Wohnungsgebers oder des entsprechenden | ||
16 | Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen | 16 | Zuordnungsmerkmals nach § 19 Absatz 4 Satz 1 kann bei einer elektronischen | ||
17 | Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die | 17 | Anmeldung durch einen Code, der durch die Zuzugsmeldebehörde an die | ||
18 | Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt | 18 | Zuzugsanschrift der meldepflichtigen Person versendet und von dieser bestätigt | ||
19 | wird, ersetzt werden. | 19 | wird, ersetzt werden. | ||
20 | (4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. | 20 | (4) § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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