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Sie können sich § 37 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3 entsprechend.
(2) 1Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich festzulegen. 2Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Datenweitergabe | Datenweitergabe | ||||
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f | 1 | (1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen | f | 1 | (1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen |
2 | unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 | 2 | unter den in § 34 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 | ||
3 | Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die | 3 | Absatz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die | ||
4 | Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § | 4 | Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § | ||
5 | 34 Absatz 3 entsprechend. | 5 | 34 Absatz 3 entsprechend. | ||
6 | (2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an | 6 | (2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an | ||
7 | andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde | 7 | andere Stellen innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde | ||
8 | angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei | 8 | angehört, bedarf der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit; dabei | ||
9 | hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und | 9 | hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die erforderlichen technischen und | ||
10 | organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung | 10 | organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung | ||
11 | (EU) 2016/679 schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte Stelle darf | 11 | (EU) 2016/679 schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte Stelle darf | ||
12 | von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im | 12 | von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im | ||
t | 13 | Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. | t | 13 | Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. § 34a Absatz 5 |
14 | gilt entsprechend. |
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