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Sie können sich § 10 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Vor der Erteilung der Auskunft an die betroffene Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hat die Meldebehörde die Identität der betroffenen Person zu überprüfen.
(2) Sofern die Auskunft elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden.
(3) 1Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder mittels eines Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. 2I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu überprüfen. 3Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur überprüft werden.
Auskunftsrecht der betroffenen Person | Auskunftsrecht der betroffenen Person | ||||
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3 | betroffenen Person zu überprüfen. | 3 | betroffenen Person zu überprüfen. | ||
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5 | erteilt wird, ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und | 5 | Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im | ||
6 | 32 der Verordnung (EU) 2016/679 auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik | 6 | Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen | ||
7 | und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die | 7 | werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, | ||
8 | Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die | 8 | insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der | ||
9 | Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister | 9 | Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person | ||
10 | gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden. | 10 | übermittelt werden. | ||
11 | (3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen | 11 | (3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des elektronischen | ||
12 | Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID- | 12 | Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID- | ||
13 | Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder mittels eines | 13 | Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder mittels eines | ||
14 | Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. | 14 | Identitätsbestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes vom 28. | ||
15 | April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung | 15 | April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung | ||
16 | mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu | 16 | mit einer sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes zu | ||
17 | überprüfen. Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer | 17 | überprüfen. Alternativ kann die Identität des Antragstellers anhand einer | ||
18 | qualifizierten elektronischen Signatur überprüft werden. | 18 | qualifizierten elektronischen Signatur überprüft werden. |
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