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Sie können sich § 6 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). 2Über die Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
(2) 1Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. 2Öffentliche Stellen, denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. 3Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters | Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters | ||||
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t | 1 | Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters | t | 1 | Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters |
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f | 1 | (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die | f | 1 | (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, hat es die |
2 | Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 | 2 | Meldebehörde nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 | ||
3 | zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die | 3 | zu berichtigen oder zu vervollständigen (Fortschreibung). Über die | ||
4 | Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu | 4 | Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffentlichen Stellen zu | ||
5 | unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen | 5 | unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen | ||
6 | oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind. | 6 | oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind. | ||
7 | (2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht | 7 | (2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffentlichen Stellen nicht | ||
8 | Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche | 8 | Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche | ||
9 | Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu | 9 | Religionsgesellschaften sind, haben sie die Meldebehörden unverzüglich zu | ||
10 | unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | 10 | unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder | ||
11 | Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, | 11 | Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen, | ||
12 | denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die | 12 | denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, haben die | ||
13 | Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. | 13 | Meldebehörden zu unterrichten, wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. | ||
14 | Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § | 14 | Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § | ||
15 | 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der | 15 | 30 der Abgabenordnung, sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der | ||
16 | Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass | 16 | Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass | ||
17 | konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit | 17 | konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit | ||
18 | übermittelter Daten vorliegen. | 18 | übermittelter Daten vorliegen. | ||
t | 19 | (3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzelnen namentlich bezeichneten | t | 19 | (3) Liegen der Meldebehörde konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder |
20 | Person oder bei einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete | 20 | Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts | ||
21 | Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters | 21 | wegen zu ermitteln. | ||
22 | vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. | ||||
23 | (4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 | 22 | (4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 | ||
24 | und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. | 23 | und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. |
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