Lade...
Lade...
Sie können sich § 29 BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. 2Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
(2) 1Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten Daten enthält. 2Mitreisende Angehörige sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. 3Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.
(4) 1Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet sind. 2Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. 3Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die beherbergte Person
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten | Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten | t | 1 | Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten |
Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten | Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme | f | 1 | (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme |
2 | von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate | 2 | von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate | ||
3 | aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer | 3 | aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28. Wer | ||
4 | nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei | 4 | nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei | ||
5 | Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von | 5 | Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von | ||
6 | drei Monaten überschreitet. | 6 | drei Monaten überschreitet. | ||
7 | (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen | 7 | (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft einen besonderen | ||
8 | Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 | 8 | Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben, der die in § 30 Absatz 2 | ||
9 | aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem | 9 | aufgeführten Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem | ||
10 | Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr | 10 | Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr | ||
11 | als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; | 11 | als zehn Personen betrifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; | ||
12 | er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben. | 12 | er hat die Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben. | ||
13 | (3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem | 13 | (3) Beherbergte ausländische Personen, die nach Absatz 2 namentlich auf dem | ||
14 | Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den | 14 | Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den | ||
15 | Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen | 15 | Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage eines gültigen | ||
16 | Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) | 16 | Identitätsdokumentes (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) | ||
17 | auszuweisen. | 17 | auszuweisen. | ||
18 | (4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen | 18 | (4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen | ||
19 | auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen | 19 | auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, unterliegen | ||
20 | nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § | 20 | nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2, solange sie im Inland nach § | ||
21 | 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, | 21 | 17 oder § 28 gemeldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet ist, | ||
22 | hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der | 22 | hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald der | ||
23 | Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 | 23 | Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 | ||
24 | gelten entsprechend. | 24 | gelten entsprechend. | ||
25 | (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der | 25 | (5) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Meldepflicht mit Zustimmung der | ||
26 | beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 | 26 | beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die in § 30 Absatz 2 | ||
27 | genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren | 27 | genannten Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren | ||
28 | Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die | 28 | Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem die | ||
29 | beherbergte Person | 29 | beherbergte Person | ||
30 | 1. | 30 | 1. | ||
31 | einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken | 31 | einen kartengebundenen Zahlungsvorgang mit einer starken | ||
32 | Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des | 32 | Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 des | ||
33 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene | 33 | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auslöst, bei dem die zweckgebundene | ||
34 | Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird, | 34 | Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels erhoben wird, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, | 36 | den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, | ||
37 | nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | 37 | nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes | ||
38 | erbringt oder | 38 | erbringt oder | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte | 40 | ihren Personalausweis nach § 18a des Personalausweisgesetzes, ihre eID-Karte | ||
41 | nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 | 41 | nach § 13 des eID-Karte-Gesetzes oder ihren Aufenthaltstitel nach § 78 Absatz 5 | ||
42 | des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet. | 42 | des Aufenthaltsgesetzes zum Vor-Ort-Auslesen verwendet. | ||
t | t | 43 | Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen | ||
44 | Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von | ||||
45 | Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung | ||||
46 | weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem | ||||
47 | Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. | ||||
48 | Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf | ||||
49 | Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem | ||||
50 | 1. | ||||
51 | die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der | ||||
52 | beherbergten Person erhoben werden, | ||||
53 | 2. | ||||
54 | die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach | ||||
55 | Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und | ||||
56 | 3. | ||||
57 | das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen | ||||
58 | Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 | ||||
59 | Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat. | ||||
43 | (6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für | 60 | (6) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für | ||
44 | 1. | 61 | 1. | ||
45 | Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, | 62 | Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, | ||
46 | der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten | 63 | der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten | ||
47 | Zwecken untergebracht werden, | 64 | Zwecken untergebracht werden, | ||
48 | 2. | 65 | 2. | ||
49 | Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder | 66 | Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder | ||
50 | und deren Familienangehörige beherbergt werden, | 67 | und deren Familienangehörige beherbergt werden, | ||
51 | 3. | 68 | 3. | ||
52 | Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der | 69 | Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der | ||
53 | öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und | 70 | öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und | ||
54 | 4. | 71 | 4. | ||
55 | Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. | 72 | Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.