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Löschung von Daten | Löschung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur | f | 1 | (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur |
2 | Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, | 2 | Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, | ||
3 | wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war. | 3 | wenn bereits die Speicherung der Daten unzulässig war. | ||
4 | (2) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach Übermittlung | 4 | (2) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind unverzüglich nach Übermittlung | ||
5 | an die Suchdienste zu löschen. Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und | 5 | an die Suchdienste zu löschen. Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11 und | ||
6 | Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des | 6 | Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod des | ||
t | 7 | Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die weiteren Daten | t | 7 | Einwohners folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die Daten nach § 3 Absatz |
8 | 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des | ||||
9 | Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen. Die weiteren | ||||
8 | weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 | 10 | Daten weggezogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach § 13 Absatz 1 | ||
9 | aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der | 11 | aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach dem Wegzug und der Auswertung der | ||
10 | Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. | 12 | Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. | ||
11 | (3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung | 13 | (3) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung | ||
12 | wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig | 14 | wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig | ||
13 | hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der | 15 | hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der | ||
14 | Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf | 16 | Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf | ||
15 | Löschung personenbezogener Daten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung | 17 | Löschung personenbezogener Daten und die Pflicht der Meldebehörde zur Löschung | ||
16 | personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 | 18 | personenbezogener Daten nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 | ||
17 | ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten | 19 | ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten | ||
18 | Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die | 20 | Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die | ||
19 | Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. | 21 | Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. | ||
20 | (4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert | 22 | (4) Die Meldebehörde hat Daten, die nach § 3 Absatz 1 Nummer 17a gespeichert | ||
21 | sind, zu löschen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz | 23 | sind, zu löschen, sobald sie von der Ausländerbehörde nach § 90a Absatz 1 Satz | ||
22 | 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde. | 24 | 3 des Aufenthaltsgesetzes unterrichtet wurde. |
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