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Aufbewahrung von Daten | Aufbewahrung von Daten | ||||
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f | 1 | (1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für | f | 1 | (1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners hat die Meldebehörde für |
2 | die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 | 2 | die Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 | ||
3 | bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. Sie darf in diesen | 3 | bis 16, 17a, 18 und 19 genannten Daten zu speichern. Sie darf in diesen | ||
4 | Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister | 4 | Fällen auch die Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister | ||
5 | speichern. Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem | 5 | speichern. Bei Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde außerdem | ||
n | 6 | die Feststellung der Tatsache nach § 3 Absatz 2 Nummer 5. | n | 6 | die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und die Feststellung der Tatsache nach § |
7 | 3 Absatz 2 Nummer 5. | ||||
7 | (2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein | 8 | (2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem ein | ||
8 | Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin | 9 | Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin | ||
9 | gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch | 10 | gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren und durch | ||
10 | technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der | 11 | technische und organisatorische Maßnahmen nach Artikel 24, 25 und 32 der | ||
t | 11 | Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern. Während dieser Zeit dürfen die Daten | t | 12 | Verordnung (EU) 2016/679 zu sichern, es sei denn, § 14 sieht eine frühere |
12 | nicht mehr verarbeitet werden. Davon ausgenommen sind Familienname und | 13 | Löschung vor. Während dieser Zeit dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet | ||
13 | Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im | 14 | werden. Davon ausgenommen sind Familienname und Vornamen sowie frühere Namen, | ||
14 | Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie | 15 | Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, | ||
15 | Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. Satz 2 | 16 | derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie Sterbedatum, Sterbeort | ||
16 | gilt nicht, wenn | 17 | sowie bei Versterben im Ausland auch der Staat. Satz 2 gilt nicht, wenn | ||
17 | 1. | 18 | 1. | ||
18 | die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder | 19 | die betroffene Person in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat oder | ||
19 | 2. | 20 | 2. | ||
20 | die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist | 21 | die Verarbeitung der Daten unerlässlich ist | ||
21 | a) | 22 | a) | ||
22 | zu wissenschaftlichen Zwecken, | 23 | zu wissenschaftlichen Zwecken, | ||
23 | b) | 24 | b) | ||
24 | zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, | 25 | zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, | ||
25 | c) | 26 | c) | ||
26 | zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, | 27 | zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden, | ||
27 | d) | 28 | d) | ||
28 | für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, | 29 | für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, | ||
29 | e) | 30 | e) | ||
30 | zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 | 31 | zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 | ||
31 | Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des | 32 | Absatz 2 Nummer 5 dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und § 30 des | ||
32 | Staatsangehörigkeitsgesetzes. | 33 | Staatsangehörigkeitsgesetzes. |
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