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Sie können sich § 34a BMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen.
(2) 1Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 abrufen.
(3) 1Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. 2Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 abrufen.
(4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt sind.
(5) 1Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). 2Der Abruf ist in diesen Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu behandeln. 3Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § 51 gespeichert ist.
Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf | Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf | ||||
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t | 1 | Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf | t | 1 | Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf |
Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf | Personensuche und freie Suche im automatisierten Abruf | ||||
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f | 1 | (1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur | f | 1 | (1) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit die Daten der abrufenden Stelle zur |
2 | Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. | 2 | Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen. | ||
3 | (2) Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle | 3 | (2) Zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) dürfen alle | ||
4 | Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 | 4 | Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 abgerufen werden. Die in § 34 Absatz 4 | ||
5 | Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 | 5 | Satz 1 genannten Behörden dürfen auch die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 | ||
6 | abrufen. | 6 | abrufen. | ||
7 | (3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind | 7 | (3) Zu einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind | ||
8 | (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, | 8 | (freie Suche), dürfen nur die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, | ||
9 | Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die | 9 | Nummer 8 mit Ausnahme der Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 5, 16 sowie die | ||
10 | Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. Die | 10 | Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung abgerufen werden. Die | ||
11 | in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum | 11 | in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden dürfen auch das Einzugsdatum | ||
12 | nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 | 12 | nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 sowie die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 2 | ||
13 | Nummer 1, 3 und 4 abrufen. | 13 | Nummer 1, 3 und 4 abrufen. | ||
14 | (4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit | 14 | (4) Der Abruf weiterer Daten und Hinweise nach Absatz 2 ist zulässig, soweit | ||
15 | dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck | 15 | dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck | ||
16 | der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten | 16 | der Übermittlung, der Datenempfänger und die zu übermittelnden Daten | ||
17 | festgelegt sind. | 17 | festgelegt sind. | ||
18 | (5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, | 18 | (5) Ist im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 eingetragen, | ||
19 | erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf | 19 | erhält die abrufende Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf | ||
20 | zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob | 20 | zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder ob | ||
21 | eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in diesen | 21 | eine Auskunftssperre besteht (neutrale Antwort). Der Abruf ist in diesen | ||
22 | Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu | 22 | Fällen von der Meldebehörde wie ein Ersuchen um manuelle Datenübermittlung zu | ||
23 | behandeln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden | 23 | behandeln. Die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 und 14 werden | ||
24 | nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § | 24 | nicht übermittelt, wenn für diesen Personenkreis eine Auskunftssperre nach § | ||
25 | 51 gespeichert ist. | 25 | 51 gespeichert ist. | ||
t | t | 26 | (6) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 6 | ||
27 | bis 9 genannten Behörden und ist im Melderegister eine Auskunftssperre | ||||
28 | eingetragen, die nicht auf Veranlassung einer der in § 34 Absatz 5 Satz 1 | ||||
29 | genannten Behörden von Amts wegen eingetragen wurde, so wird der abrufenden | ||||
30 | Stelle abweichend von Absatz 5 eine Auskunft erteilt, wenn sichergestellt ist, | ||||
31 | dass die Leitung der abrufenden Stelle oder von ihr hierzu besonders | ||||
32 | ermächtigte Bedienstete die Daten erhält oder erhalten. |
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