(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur
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Einhaltung der in den §§ 10 bis 16 und 18 der Verordnung über mittelgroße
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Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl.
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I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021
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(BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
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vorgesehenen Emissionsgrenzwerte in den Fällen zulassen, in denen eine
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mittelgroße Feuerungsanlage, in der nur gasförmiger Brennstoff verfeuert wird,
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wegen einer plötzlichen Unterbrechung der Gasversorgung ausnahmsweise auf
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andere Brennstoffe ausweichen muss und aus diesem Grund mit einer sekundären
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Emissionsminderungsvorrichtung ausgestattet werden müsste. Eine solche
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Abweichung darf nur für einen Zeitraum von nicht mehr als zehn Tagen
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zugelassen werden, es sei denn, der Betreiber weist der zuständigen Behörde
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nach, dass ein längerer Zeitraum gerechtfertigt ist.
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(2) § 31c Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
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