(1) Die zuständige Behörde kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten
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eine Abweichung von der Verpflichtung zur Einhaltung der in den §§ 10 bis 16
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und 18 der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und
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Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch
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Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514),
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geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen
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Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid bei mittelgroßen Feuerungsanlagen
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zulassen, in denen normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert wird,
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wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer erheblichen Mangellage
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ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in
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der Lage ist, diese Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
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(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der
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Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt,
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Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an
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die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt,
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Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die
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Europäische Kommission innerhalb eines Monats über jede nach Absatz 1 gewährte
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Abweichung.
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