(1) Die zuständige Behörde kann eine Abweichung von der Verpflichtung zur
2
Einhaltung der in der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
3
Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der
4
jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid
5
für eine Dauer von bis zu sechs Monaten bei Feuerungsanlagen zulassen, in
6
denen zu diesem Zweck normalerweise ein schwefelarmer Brennstoff verfeuert
7
wird, wenn der Betreiber aufgrund einer sich aus einer ernsten Mangellage
8
ergebenden Unterbrechung der Versorgung mit schwefelarmem Brennstoff nicht in
9
der Lage ist, diese Grenzwerte einzuhalten.
10
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung der
11
Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Umwelt,
12
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Weiterleitung an
13
die Europäische Kommission zuzuleiten. Das Bundesministerium für Umwelt,
14
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz unterrichtet die
15
Europäische Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 gewährte
16
Abweichung.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.