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(1) 1Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben der Absätze 3 und 4 eingehalten werden. 2Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. 3Die Abgabe von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. 4Dies gilt auch für den Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr zu einem in Satz 3 genannten Zweck. 5Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. 6Die Abgabe von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. 7Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. 8Die Abgabe von Ausgleichsmengen an unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. 9I S. 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. 10I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. 11Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. 12Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs.
(2) 1Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. 2Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte (Einlagerer) Verpflichteter. 3In den Fällen des § 22 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt.
(3) 1Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben bis zum 31. Dezember 2014 einen Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen. 2Verpflichtete, die Ottokraftstoff in Verkehr bringen, haben einen Anteil Ottokraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 Prozent für das Jahr 2008 und von mindestens 2,8 Prozent jeweils für die Jahre 2009 bis 2014 sicherzustellen. 3Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent. 4Satz 3 gilt entsprechend für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr bringen. 5Die Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- oder fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes 3 auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. 6Die Gesamtmengen nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird.
(4) Verpflichtete haben ab dem Jahr 2015 sicherzustellen, dass die Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 können von Verpflichteten
(6) 1Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 muss der Vertrag mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen Verpflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für welche Biokraftstoffe die Übertragung gilt. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem Angaben zu den Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. 3Der Dritte kann Verträge nach Satz 1 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt oder gebracht hat. 4Abweichend von Satz 4 kann der Dritte ab dem Verpflichtungsjahr 2016 Verträge nach Satz 3 auch durch Biokraftstoffe erfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Biokraftstoffe nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. 5Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. 6Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. 7Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. 8Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Biokraftstoffe können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
(7) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss der Vertrag Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach den Sätzen 2 und 3 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt oder gebracht hat. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 5 werden
(8) 1Biokraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmengen, die den nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebenen Mindestanteil oder Prozentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Mindestanteil oder Prozentsatz des Folgejahres angerechnet. 2Bei Biokraftstoffmengen, die den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2014 übersteigen und deren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom Verpflichteten beantragt wird, ist die anrechenbare Treibhausgasminderungsmenge auf der Grundlage eines Durchschnittswertes von 43,58 Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Gigajoule zu ermitteln.
Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung | Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen | ||||
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t | 1 | Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten | t | 1 | Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen |
2 | Kraftstoffs; Treibhausgasminderung |
Mindestanteil von Biokraftstoffen an der Gesamtmenge des in Verkehr gebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung | Pflichten für Inverkehrbringer von Kraftstoffen | ||||
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f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § | f | 1 | (1) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § |
2 | 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder | 2 | 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuernde Otto- oder | ||
3 | Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte | 3 | Dieselkraftstoffe in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass für die gesamte | ||
4 | im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte | 4 | im Lauf eines Kalenderjahres (Verpflichtungsjahr) von ihm in Verkehr gebrachte | ||
n | 5 | Menge Kraftstoffs die Vorgaben der Absätze 3 und 4 eingehalten werden. | n | 5 | Menge Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4 eingehalten werden. Kraftstoff |
6 | Kraftstoff gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 | 6 | gilt mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 | ||
7 | Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in | 7 | Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in | ||
8 | Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz | 8 | Verbindung mit § 15 Absatz 4, §§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz | ||
9 | 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des | 9 | 1 oder Absatz 2, § 38 Absatz 1, § 42 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 des | ||
10 | Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem | 10 | Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Die Abgabe von fossilem | ||
11 | Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der | 11 | Otto- und fossilem Dieselkraftstoff an die Bundeswehr zu Zwecken der | ||
12 | Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht | 12 | Verteidigung oder der Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen gilt nicht | ||
13 | als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den | 13 | als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für den | ||
14 | Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr | 14 | Erwerb von fossilem Otto- und fossilem Dieselkraftstoff durch die Bundeswehr | ||
15 | zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf | 15 | zu einem in Satz 3 genannten Zweck. Der Bundeswehr gleichgestellt sind auf | ||
16 | Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche | 16 | Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland befindliche | ||
17 | Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur | 17 | Truppen sowie Einrichtungen, die die Bundeswehr oder diese Truppen zur | ||
18 | Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe | 18 | Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben einsetzt oder einsetzen. Die Abgabe | ||
19 | von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer | 19 | von Kraftstoff im Eigentum des Erdölbevorratungsverbandes auf Grund einer | ||
20 | Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den | 20 | Freigabe nach § 12 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes durch den | ||
21 | Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | 21 | Erdölbevorratungsverband, Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | ||
22 | Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne | 22 | Dritte sowie nachfolgende Abgaben gelten nicht als Inverkehrbringen im Sinne | ||
23 | der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in | 23 | der Sätze 1 und 2. Dies gilt auch für die Abgabe von Kraftstoff in den in | ||
24 | Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des | 24 | Satz 6 genannten Fällen im Rahmen von Delegationen nach § 7 Absatz 1 des | ||
25 | Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | 25 | Erdölbevorratungsgesetzes durch Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes oder | ||
26 | Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an | 26 | Dritte sowie für nachfolgende Abgaben. Die Abgabe von Ausgleichsmengen an | ||
27 | unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 | 27 | unterversorgte Unternehmen zum Versorgungsausgleich im Sinne von § 1 Absatz 1 | ||
28 | der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. | 28 | der Mineralölausgleichs-Verordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. | ||
29 | 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 | 29 | 2267), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 | ||
30 | (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | 30 | (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung | ||
31 | gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein | 31 | gilt nicht als Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2. Ein | ||
32 | Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn | 32 | Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn | ||
33 | der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser | 33 | der Erdölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem Eigentum abgibt und dieser | ||
34 | Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür | 34 | Abgabe keine Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht oder er dafür | ||
35 | Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. | 35 | Mineralölprodukte erwirbt, die nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen. | ||
36 | Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs. | 36 | Satz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abgaben des Kraftstoffs. | ||
n | n | 37 | (2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § | ||
38 | 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 | ||||
39 | Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu versteuernden | ||||
40 | Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten | ||||
41 | Nomenklatur in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die im gesamten | ||||
42 | Verpflichtungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs die Vorgaben | ||||
43 | des Absatzes 4a eingehalten werden. Als in Verkehr gebracht gilt | ||||
44 | Flugturbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, | ||||
45 | § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energiesteuergesetzes; | ||||
46 | dies gilt auch, wenn sich an die Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung | ||||
47 | nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes | ||||
48 | anschließt. Absatz 1 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend. | ||||
37 | (2) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige | 49 | (3) Verpflichteter nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist der jeweilige | ||
38 | Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 | 50 | Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 ist | ||
39 | ist in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte | 51 | in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Dritte | ||
40 | (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des | 52 | (Einlagerer) Verpflichteter. In den Fällen des § 22 Absatz 1 des | ||
41 | Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von | 53 | Energiesteuergesetzes gilt allein derjenige als Verpflichteter im Sinne von | ||
42 | Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. | 54 | Satz 1, der eine der dort jeweils genannten Handlungen zuerst vornimmt. | ||
n | 43 | (3) Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 | n | 55 | Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der jeweilige Steuerschuldner im |
44 | (Verpflichtete), die Dieselkraftstoff in Verkehr bringen, haben bis zum 31. | 56 | Sinne des Energiesteuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der | ||
45 | Dezember 2014 einen Anteil Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs von | 57 | Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 Absatz 2 und 3 des | ||
46 | mindestens 4,4 Prozent sicherzustellen. Verpflichtete, die Ottokraftstoff | 58 | Energiesteuergesetzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Satz 4 | ||
47 | in Verkehr bringen, haben einen Anteil Ottokraftstoff ersetzenden | 59 | 1. | ||
48 | Biokraftstoffs von mindestens 1,2 Prozent für das Jahr 2007, von mindestens 2 | 60 | in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der | ||
49 | Prozent für das Jahr 2008 und von mindestens 2,8 Prozent jeweils für die Jahre | 61 | Einlagerer, | ||
50 | 2009 bis 2014 sicherzustellen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der | 62 | 2. | ||
51 | Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge Otto- und | 63 | in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die | ||
52 | Dieselkraftstoffs, die von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird, im Jahr | 64 | Betankung kaufmännisch veranlasst hat. | ||
53 | 2009 5,25 Prozent und in den Jahren 2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent. Satz 3 | ||||
54 | gilt entsprechend für Verpflichtete, die ausschließlich Ottokraftstoff | ||||
55 | oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr bringen. Die | ||||
56 | Mindestanteile von Biokraftstoff beziehen sich in den Fällen der Sätze 1, 2 | ||||
57 | und 4 jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- oder fossilen | ||||
58 | Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils, in den Fällen des Satzes | ||||
59 | 3 auf den Energiegehalt der Menge fossilen Otto- und fossilen | ||||
60 | Dieselkraftstoffs zuzüglich des Biokraftstoffanteils. Die Gesamtmengen | ||||
61 | nach Satz 5 sind um die Mengen zu berichtigen, für die eine Steuerentlastung | ||||
62 | nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 | ||||
63 | Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird. | ||||
64 | (4) Verpflichtete haben ab dem Jahr 2015 sicherzustellen, dass die | 65 | (4) Verpflichtete nach Absatz 1 haben sicherzustellen, dass die | ||
65 | Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und | 66 | Treibhausgasemissionen der von ihnen in Verkehr gebrachten fossilen Otto- und | ||
66 | fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen | 67 | fossilen Dieselkraftstoffe zuzüglich der Treibhausgasemissionen der von ihnen | ||
n | 67 | in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe um einen festgelegten Prozentsatz | n | 68 | eingesetzten Erfüllungsoptionen um einen festgelegten Prozentsatz gegenüber |
68 | gegenüber dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz | 69 | dem Referenzwert nach Satz 3 gemindert werden. Die Höhe des in Satz 1 | ||
69 | 1 genannten Prozentsatzes beträgt | 70 | genannten Prozentsatzes beträgt | ||
70 | 1. | 71 | 1. | ||
n | 71 | ab dem Jahr 2015 3,5 Prozent, | n | 72 | ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, |
72 | 2. | 73 | 2. | ||
n | 73 | ab dem Jahr 2017 4 Prozent und | n | 74 | ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, |
74 | 3. | 75 | 3. | ||
n | n | 76 | ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent, | ||
77 | 4. | ||||
78 | ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent, | ||||
79 | 5. | ||||
80 | ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent, | ||||
81 | 6. | ||||
75 | ab dem Jahr 2020 6 Prozent. | 82 | ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, | ||
83 | 7. | ||||
84 | ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent, | ||||
85 | 8. | ||||
86 | ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent, | ||||
87 | 9. | ||||
88 | ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent, | ||||
89 | 10. | ||||
90 | ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent. | ||||
76 | Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, | 91 | Der Referenzwert, gegenüber dem die Treibhausgasminderung zu erfolgen hat, | ||
77 | berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten | 92 | berechnet sich durch Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten | ||
n | 78 | in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen | n | 93 | in Verkehr gebrachten energetischen Menge an fossilen Otto- und fossilen |
79 | Dieselkraftstoffs zuzüglich der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten | 94 | Dieselkraftstoffen zuzüglich der energetischen Menge an eingesetzten | ||
80 | energetischen Menge Biokraftstoffs. Der Basiswert beträgt 83,8 Kilogramm | 95 | Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird festgelegt durch eine Verordnung nach § | ||
81 | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule. Die Treibhausgasemissionen von | 96 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- | ||
82 | fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch | 97 | und fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich durch Multiplikation der Werte, | ||
83 | Multiplikation des Basiswertes mit der vom Verpflichteten in Verkehr | 98 | die durch eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 festgelegt | ||
84 | gebrachten energetischen Menge fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. | ||||
85 | Die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen berechnen sich durch | ||||
86 | Multiplikation der in den anerkannten Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff- | ||||
87 | Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die | ||||
88 | zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I S. 2363) | ||||
89 | geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen | ||||
90 | Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule | ||||
91 | mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge | 99 | werden, mit der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge | ||
92 | Biokraftstoffs. Biokraftstoffe werden wie fossile Otto- oder fossile | 100 | fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffs. Biokraftstoffe werden wie | ||
93 | Dieselkraftstoffe behandelt, sofern | 101 | fossile Otto- oder fossile Dieselkraftstoffe behandelt, sofern | ||
94 | 1. | 102 | 1. | ||
95 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | 103 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | ||
96 | Nachhaltigkeitsverordnung nicht vorgelegt werden, | 104 | Nachhaltigkeitsverordnung nicht vorgelegt werden, | ||
97 | 2. | 105 | 2. | ||
98 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | 106 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | ||
99 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen | 107 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die keine Treibhausgasemissionen | ||
100 | ausweisen, | 108 | ausweisen, | ||
101 | 3. | 109 | 3. | ||
102 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | 110 | für die Biokraftstoffe anerkannte Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff- | ||
103 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der | 111 | Nachhaltigkeitsverordnung vorgelegt werden, die unwirksam im Sinne der | ||
104 | Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind und nicht anerkannt werden dürfen, | 112 | Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung sind und nicht anerkannt werden dürfen, | ||
105 | 4. | 113 | 4. | ||
106 | die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit | 114 | die Biokraftstoffe nach § 37b Absatz 8 Satz 1 von der Anrechenbarkeit | ||
107 | ausgeschlossen sind oder | 115 | ausgeschlossen sind oder | ||
108 | 5. | 116 | 5. | ||
n | 109 | die Europäische Kommission nach Artikel 18 Absatz 8 der Richtlinie | n | 117 | die Europäische Kommission nach Artikel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU) |
110 | 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur | 118 | 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur | ||
111 | Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und | 119 | Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom | ||
112 | anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 | 120 | 21.12.2018, S. 82; L 311 vom 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung | ||
113 | vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/18/EU (ABl. L 158 | 121 | oder nach Artikel 7c Absatz 8 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen | ||
114 | vom 10.6.2013, S. 230) geändert worden ist, oder nach Artikel 7c Absatz 8 der | 122 | Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und | ||
115 | Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober | 123 | Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L | ||
116 | 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der | 124 | 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1999 | ||
117 | Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt | 125 | (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden | ||
118 | durch die delegierte Richtlinie 2014/77/EU (ABl. L 170 vom 11.6.2014, S. 62) | 126 | Fassung entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Biokraftstoff | ||
119 | geändert worden ist, entschieden hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den | 127 | für die in Artikel 25 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 | ||
120 | Biokraftstoff für die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a, b und c der Richtlinie | ||||
121 | 2009/28/EG oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke | 128 | oder für die in Artikel 7a der Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke nicht | ||
122 | nicht berücksichtigen darf. | 129 | berücksichtigen darf. | ||
123 | Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 | 130 | Satz 7 erster Halbsatz gilt entsprechend für die in § 37b Absatz 2 bis 6 | ||
124 | genannten Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses | 131 | genannten Energieerzeugnisse, wenn diese keine Biokraftstoffe im Sinne dieses | ||
125 | Gesetzes sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 | 132 | Gesetzes sind. Bei der Berechnung des Referenzwertes nach den Sätzen 3 und 4 | ||
126 | sowie der Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind | 133 | sowie der Treibhausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6 sind | ||
n | 127 | Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 46 | n | 134 | Kraftstoffmengen, für die dem Verpflichteten eine Steuerentlastung nach § 8 |
128 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 135 | Absatz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 oder nach § 47 | ||
129 | oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde oder wird, nicht zu | 136 | Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energiesteuergesetzes gewährt wurde | ||
130 | berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Satz | 137 | oder wird, nicht zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 | ||
131 | 9 unabhängig von der Person des Entlastungsberechtigten. | 138 | Nummer 2 und 3 gilt Satz 9 unabhängig von der Person des | ||
139 | Entlastungsberechtigten. | ||||
140 | (4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen Mindestanteil an Kraftstoff, der | ||||
141 | Flugturbinenkraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen | ||||
142 | Ursprungs sicherzustellen. Die Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt | ||||
143 | 1.| ab dem Kalenderjahr 2026| 0,5 Prozent, | ||||
144 | ---|---|--- | ||||
145 | 2.| ab dem Kalenderjahr 2028| 1 Prozent, | ||||
146 | 3.| ab dem Kalenderjahr 2030| 2 Prozent. | ||||
147 | Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen | ||||
148 | Ursprungs beziehen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge fossilen | ||||
149 | Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des Energiegehalts an Kraftstoff aus | ||||
150 | erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderungen an diese | ||||
151 | Kraftstoffe regelt eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1. | ||||
132 | (5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit den | 152 | (5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem | ||
133 | Absätzen 3 und 4 können von Verpflichteten | 153 | Absatz 4 können von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende Optionen | ||
154 | (Erfüllungsoptionen): | ||||
134 | 1. | 155 | 1. | ||
n | 135 | durch Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem | n | 156 | Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossilem Otto- oder fossilem |
136 | Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des | 157 | Dieselkraftstoff, welcher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des | ||
137 | Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, beigemischt wurde, | 158 | Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, beigemischt wurde, | ||
138 | 2. | 159 | 2. | ||
n | 139 | durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 | n | 160 | Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 |
140 | und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, und | 161 | und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, | ||
141 | 3. | 162 | 3. | ||
n | 142 | in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und 3 sowie des Absatzes 4 durch | n | ||
143 | Inverkehrbringen von | 163 | Inverkehrbringen von | ||
144 | a) | 164 | a) | ||
145 | Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher | 165 | Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fossilem Erdgaskraftstoff, welcher | ||
146 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu | 166 | nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu | ||
147 | versteuern ist, zugemischt wurde, und | 167 | versteuern ist, zugemischt wurde, und | ||
148 | b) | 168 | b) | ||
149 | reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 | 169 | reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 | ||
150 | oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, | 170 | oder Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, | ||
n | 151 | erfüllt werden. Elektrischer Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen kann | n | 171 | 4. |
152 | zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit | 172 | elektrischen Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen, soweit eine | ||
153 | den Absätzen 3 und 4 eingesetzt werden, sofern eine Rechtsverordnung der | ||||
154 | Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und | 173 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 dies | ||
155 | gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom | 174 | zulässt und gegenüber der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass der Strom | ||
156 | ordnungsgemäß gemessen und überwacht wurde. Andere Kraftstoffe und Upstream- | 175 | ordnungsgemäß gemessen und überwacht wurde, | ||
157 | Emissionsminderungen können zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 | 176 | 5. | ||
158 | Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 angerechnet werden, sofern eine | 177 | bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-Emissionsminderungen, soweit eine | ||
178 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies | ||||
179 | zulässt, | ||||
180 | 6. | ||||
181 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | ||||
182 | soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 | ||||
183 | Nummer 13 dies zulässt, | ||||
184 | 7. | ||||
185 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | ||||
186 | wenn sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe | ||||
187 | verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d | ||||
188 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | ||||
189 | 8. | ||||
190 | flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, | ||||
191 | die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen | ||||
192 | Ölen verarbeitet werden, wenn eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § | ||||
193 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, | ||||
194 | 9. | ||||
195 | andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § | ||||
196 | 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt. | ||||
197 | Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 werden mindestens mit dem | ||||
198 | Doppelten ihres Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach | ||||
199 | Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 angerechnet. Die | ||||
200 | Verpflichtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird von | ||||
201 | Verpflichteten durch das Inverkehrbringen von flüssigen oder gasförmigen | ||||
202 | erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, soweit eine | ||||
159 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies | 203 | Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies | ||
160 | zulässt. | 204 | zulässt. | ||
n | 161 | (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in | n | 205 | (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen |
162 | Verbindung mit den Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform | 206 | 1. | ||
163 | bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen | ||||
164 | werden. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 muss | 207 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und | ||
165 | der Vertrag mengenmäßige Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem | 208 | 2. | ||
166 | Verpflichteten eingegangenen Verpflichtung sowie Angaben dazu enthalten, für | 209 | nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a | ||
167 | welche Biokraftstoffe die Übertragung gilt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 | 210 | kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht | ||
168 | und 2 in Verbindung mit Absatz 4 muss der Vertrag außerdem Angaben zu den | 211 | selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Der Vertrag muss mengenmäßige | ||
212 | Angaben zum Umfang der vom Dritten gegenüber dem Verpflichteten eingegangenen | ||||
213 | Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für welche Erfüllungsoptionen die | ||||
214 | Übertragung gilt. Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den | ||||
169 | Treibhausgasemissionen der Biokraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- | 215 | Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- | ||
170 | Äquivalent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach Satz 1 ausschließlich | 216 | Äquivalent enthalten. Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch | ||
171 | durch Biokraftstoffe erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt | 217 | Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder | ||
172 | oder gebracht hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte ab dem | 218 | eingesetzt hat. Abweichend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach Satz 3 | ||
173 | Verpflichtungsjahr 2016 Verträge nach Satz 3 auch durch Biokraftstoffe | 219 | auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er bereits im Vorjahr des | ||
174 | erfüllen, die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres in Verkehr | 220 | Verpflichtungsjahres in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsoptionen | ||
175 | gebracht hat, wenn die Biokraftstoffe nicht bereits Gegenstand eines Vertrages | 221 | nicht bereits Gegenstand eines Vertrages nach Satz 1 waren und der Dritte im | ||
176 | nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht | 222 | Vorjahr des Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter gewesen ist. | ||
177 | selbst Verpflichteter gewesen ist. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 | 223 | Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. | ||
178 | gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 | 224 | Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 6 ist der | ||
179 | bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten in | 225 | Verpflichtete so zu behandeln, als hätte er die vom Dritten eingesetzten | ||
180 | Verkehr gebrachten Biokraftstoffe im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr | 226 | Erfüllungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in Verkehr gebracht. Absatz 4 | ||
181 | gebracht. Absatz 3 Satz 6 und Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. | 227 | Satz 3 bis 10 gelten entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach | ||
182 | Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung | 228 | Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten Erfüllungsoptionen können nicht | ||
183 | eingesetzten Biokraftstoffe können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines | 229 | zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt | ||
184 | weiteren Verpflichteten eingesetzt werden. | 230 | werden. | ||
231 | (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen | ||||
232 | 1. | ||||
233 | nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 und | ||||
234 | 2. | ||||
235 | nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a | ||||
236 | kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst | ||||
237 | Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Der | ||||
185 | (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung | 238 | Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in | ||
186 | mit den Absätzen 3 und 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf | ||||
187 | einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden. Absatz 6 Satz | ||||
188 | 2 gilt entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit | ||||
189 | Absatz 4 muss der Vertrag Angaben zum Umfang der vom Dritten im | 239 | Verbindung mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der vom Dritten im | ||
190 | Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm | 240 | Verpflichtungsjahr sicherzustellenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilogramm | ||
n | 191 | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Dritte kann Verträge nach den | n | 241 | Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten. Der Vertrag zur Erfüllung von |
192 | Sätzen 2 und 3 ausschließlich durch Biokraftstoffe erfüllen, die er im | 242 | Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4a muss | ||
193 | Verpflichtungsjahr in Verkehr bringt oder gebracht hat. Absatz 1 Satz 2 und | 243 | Angaben zum Umfang der vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden | ||
244 | energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs nach | ||||
245 | Absatz 5 Satz 2 in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge | ||||
246 | ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflichtungsjahr | ||||
247 | einsetzt oder eingesetzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 Satz | ||||
194 | Absatz 5 Satz 1 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach | 248 | 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen | ||
195 | den Sätzen 1 bis 5 werden | 249 | 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt | ||
196 | 1. | 250 | 1. | ||
n | 197 | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 die vom | n | ||
198 | Dritten in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe ausschließlich bei der Ermittlung | ||||
199 | der Mindestanteile von Biokraftstoff nach Absatz 3 Satz 5 und | ||||
200 | 2. | ||||
201 | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom | 251 | im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 die vom | ||
202 | Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung | 252 | Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung | ||
t | 203 | der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 | t | 253 | der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und |
204 | zugunsten des Verpflichteten berücksichtigt. Im Fall des Satzes 6 Nummer 2 | 254 | 2. | ||
205 | berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge in entsprechender Anwendung des | 255 | im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 4a die vom Dritten | ||
206 | Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Satz 1 | 256 | eingesetzten Erfüllungsoptionen ausschließlich bei der Ermittlung der | ||
207 | übertragenen Verpflichtung eingesetzten Biokraftstoff- oder | 257 | Mindestanteile von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach | ||
258 | Absatz 4a Satz 3. | ||||
259 | Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich die Treibhausgasminderungsmenge | ||||
260 | in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 bis 10. Die vom Dritten zur | ||||
261 | Erfüllung einer nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten | ||||
208 | Treibhausgasminderungsmengen können nicht zur Erfüllung der eigenen | 262 | Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen können nicht zur Erfüllung der | ||
209 | Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten | 263 | eigenen Verpflichtung des Dritten oder der Verpflichtung eines weiteren | ||
210 | eingesetzt werden. | 264 | Verpflichteten eingesetzt werden. | ||
211 | (8) Biokraftstoff- oder Treibhausgasminderungsmengen, die den nach den | 265 | (8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoffmengen, die den nach den Absätzen 4 | ||
212 | Absätzen 3 und 4 vorgeschriebenen Mindestanteil oder Prozentsatz für ein | 266 | oder 4a vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestanteil für ein bestimmtes | ||
213 | bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen und für die keine Steuerentlastung | 267 | Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den | ||
214 | nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Energiesteuergesetzes | 268 | Prozentsatz oder Mindestanteil des folgenden Kalenderjahres angerechnet. | ||
215 | beantragt wurde, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Mindestanteil | ||||
216 | oder Prozentsatz des Folgejahres angerechnet. Bei Biokraftstoffmengen, die | ||||
217 | den nach Absatz 3 vorgeschriebenen Mindestanteil im Verpflichtungsjahr 2014 | ||||
218 | übersteigen und deren Anrechnung auf das Verpflichtungsjahr 2015 vom | ||||
219 | Verpflichteten beantragt wird, ist die anrechenbare | ||||
220 | Treibhausgasminderungsmenge auf der Grundlage eines Durchschnittswertes von | ||||
221 | 43,58 Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Gigajoule zu ermitteln. |
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