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Sie können sich § 29a BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. 2In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 30 des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. 3Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.
(2) Prüfungen können angeordnet werden
(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.
Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen | Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen | ||||
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2 | genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines | 2 | genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines | ||
3 | Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde | 3 | Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde | ||
4 | eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung | 4 | eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung | ||
5 | bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von | 5 | bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von | ||
6 | sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die | 6 | sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die | ||
7 | Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine | 7 | Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine | ||
t | 8 | zugelassene Überwachungsstelle nach § 37 Absatz 1 des | t | 8 | zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über |
9 | Produktsicherheitsgesetzes oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 30 | 9 | überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer | ||
10 | des Produktsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung genannten | 10 | 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung | ||
11 | Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b | 11 | genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach | ||
12 | Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 | 12 | § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 | ||
13 | der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die | 13 | Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für | ||
14 | im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur | 14 | Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche | ||
15 | vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere | 15 | Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit | ||
16 | Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die | 16 | eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen | ||
17 | zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der | 17 | nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über | ||
18 | sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des | 18 | Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des | ||
19 | Prüfungsergebnisses vorzuschreiben. | 19 | Prüfungsergebnisses vorzuschreiben. | ||
20 | (2) Prüfungen können angeordnet werden | 20 | (2) Prüfungen können angeordnet werden | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme | 22 | für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme | ||
23 | der Anlage, | 23 | der Anlage, | ||
24 | 2. | 24 | 2. | ||
25 | für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, | 25 | für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, | ||
26 | 3. | 26 | 3. | ||
27 | in regelmäßigen Abständen, | 27 | in regelmäßigen Abständen, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | im Falle einer Betriebseinstellung oder | 29 | im Falle einer Betriebseinstellung oder | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische | 31 | wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische | ||
32 | Anforderungen nicht erfüllt werden. | 32 | Anforderungen nicht erfüllt werden. | ||
33 | Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16. | 33 | Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16. | ||
34 | (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der | 34 | (3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der | ||
35 | zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen | 35 | zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen | ||
36 | vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur | 36 | vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur | ||
37 | Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist. | 37 | Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist. |
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