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Sie können sich § 58c BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55 Absatz 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauftragten zu stellen sind.
(2) 1Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. 2Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen nach Satz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die die Entscheidungen trifft.
(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen.
Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten | Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten | ||||
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t | 1 | Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten | t | 1 | Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten |
Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten | Pflichten und Rechte des Betreibers gegenüber dem Störfallbeauftragten | ||||
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f | 1 | (1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten | f | 1 | (1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des Betreibers gelten |
2 | gegenüber dem Störfallbeauftragten entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § | 2 | gegenüber dem Störfallbeauftragten entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § | ||
3 | 55 Absatz 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die | 3 | 55 Absatz 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen an die | ||
4 | Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauftragten zu stellen sind. | 4 | Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauftragten zu stellen sind. | ||
5 | (2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung | 5 | (2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen sowie vor der Planung | ||
6 | von Betriebsanlagen und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen | 6 | von Betriebsanlagen und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen | ||
7 | eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn diese | 7 | eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn diese | ||
8 | Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Die | 8 | Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sein können. Die | ||
9 | Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen | 9 | Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei den Entscheidungen | ||
10 | nach Satz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle | 10 | nach Satz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle | ||
11 | vorzulegen, die die Entscheidungen trifft. | 11 | vorzulegen, die die Entscheidungen trifft. | ||
t | 12 | (3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die die Beseitigung und | t | 12 | (3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die Beseitigung und die |
13 | die Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, | 13 | Begrenzung der Auswirkungen von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die | ||
14 | die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder | 14 | zu Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft führen können oder | ||
15 | bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. | 15 | bereits geführt haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. |
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