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Berichterstattung an die Europäische Kommission | Berichterstattung an die Europäische Kommission | ||||
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t | 1 | Berichterstattung an die Europäische Kommission | t | 1 | Berichterstattung an die Europäische Kommission |
Berichterstattung an die Europäische Kommission | Berichterstattung an die Europäische Kommission | ||||
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n | 1 | (1) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | n | 1 | (1) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz |
2 | Bau und Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die | 2 | und nukleare Sicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung | ||
3 | Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten | 3 | der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere über repräsentative Daten über | ||
4 | über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über | 4 | Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über | ||
5 | Emissionsgrenzwerte und darüber, inwieweit der Stand der Technik angewendet | 5 | Emissionsgrenzwerte und darüber, inwieweit der Stand der Technik angewendet | ||
6 | wird. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur | 6 | wird. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur | ||
7 | Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden | 7 | Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden | ||
8 | Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den | 8 | Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den | ||
9 | Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie | 9 | Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie | ||
10 | 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des | 10 | 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des | ||
11 | Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und | 11 | Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und | ||
12 | -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung | 12 | -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung | ||
13 | (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend. | 13 | (EG) Nr. 166/2006 gilt entsprechend. | ||
t | 14 | (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, | t | 14 | (2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz |
15 | Bau und Reaktorsicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die | 15 | und nukleare Sicherheit nach dessen Vorgaben Informationen über die Umsetzung | ||
16 | Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie | 16 | der Richtlinie 2012/18/EU sowie über die unter diese Richtlinie fallenden | ||
17 | fallenden Betriebsbereiche. Art und Form der von den Ländern zu | 17 | Betriebsbereiche. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden | ||
18 | übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten | 18 | Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den | ||
19 | sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der | 19 | Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie | ||
20 | Richtlinie 2012/18/EU festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt | 20 | 2012/18/EU festgelegt werden. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. | ||
21 | entsprechend. |
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