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Pflichten des Betreibers | Pflichten des Betreibers | ||||
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t | 1 | Pflichten des Betreibers | t | 1 | Pflichten des Betreibers |
Pflichten des Betreibers | Pflichten des Betreibers | ||||
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f | 1 | (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu | f | 1 | (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu |
2 | bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der | 2 | bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der | ||
3 | Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die | 3 | Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die | ||
4 | Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und | 4 | Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und | ||
5 | dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem | 5 | dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem | ||
6 | Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. | 6 | Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen. | ||
7 | (1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung | 7 | (1a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat vor der Bestellung | ||
8 | des Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden | 8 | des Immissionsschutzbeauftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden | ||
9 | Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im | 9 | Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im | ||
10 | Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung. | 10 | Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberufung. | ||
11 | (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer | 11 | (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftragten nur bestellen, wer | ||
12 | die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit | 12 | die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit | ||
13 | besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich | 13 | besitzt. Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus denen sich | ||
14 | ergibt, dass der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner | 14 | ergibt, dass der Immissionsschutzbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner | ||
15 | Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie | 15 | Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie | ||
16 | verlangen, dass der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten | 16 | verlangen, dass der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauftragten | ||
t | 17 | bestellt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 17 | bestellt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare |
18 | Reaktorsicherheit wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) | 18 | Sicherheit wird ermächtigt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch | ||
19 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche | 19 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche | ||
20 | Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des | 20 | Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des | ||
21 | Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind. | 21 | Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind. | ||
22 | (3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so hat der | 22 | (3) Werden mehrere Immissionsschutzbeauftragte bestellt, so hat der | ||
23 | Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, | 23 | Betreiber für die erforderliche Koordinierung in der Wahrnehmung der Aufgaben, | ||
24 | insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu sorgen. | 24 | insbesondere durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu sorgen. | ||
25 | Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren | 25 | Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder mehreren | ||
26 | Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen | 26 | Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauftragte nach anderen gesetzlichen | ||
27 | Vorschriften bestellt werden. Der Betreiber hat ferner für die | 27 | Vorschriften bestellt werden. Der Betreiber hat ferner für die | ||
28 | Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes | 28 | Zusammenarbeit der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeitsschutzes | ||
29 | beauftragten Personen zu sorgen. | 29 | beauftragten Personen zu sorgen. | ||
30 | (4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung | 30 | (4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bei der Erfüllung | ||
31 | seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur | 31 | seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur | ||
32 | Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, | 32 | Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, | ||
33 | Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an | 33 | Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teilnahme an | ||
34 | Schulungen zu ermöglichen. | 34 | Schulungen zu ermöglichen. |
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