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Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz | Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz | ||||
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t | 1 | Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz | t | 1 | Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz |
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz | Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz | ||||
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f | 1 | (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere | f | 1 | (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere |
2 | Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu | 2 | Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu | ||
3 | bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen | 3 | bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen | ||
4 | wegen der | 4 | wegen der | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | von den Anlagen ausgehenden Emissionen, | 6 | von den Anlagen ausgehenden Emissionen, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder | 8 | technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche | 10 | Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche | ||
11 | Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen | 11 | Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen | ||
12 | hervorzurufen, | 12 | hervorzurufen, | ||
t | 13 | erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 13 | erforderlich ist. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare |
14 | Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch | 14 | Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch | ||
15 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen | 15 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen | ||
16 | Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben. | 16 | Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben. | ||
17 | (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber | 17 | (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber | ||
18 | genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines | 18 | genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestellung eines | ||
19 | Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, | 19 | Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, | ||
20 | sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere | 20 | sowie Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder mehrere | ||
21 | Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die | 21 | Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die | ||
22 | Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten | 22 | Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten | ||
23 | Gesichtspunkten ergibt. | 23 | Gesichtspunkten ergibt. |
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