Lade...
Lade...
Genehmigungsverfahren | Genehmigungsverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder | f | 1 | (1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder |
2 | elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 | 2 | elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 | ||
3 | erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. | 3 | erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. | ||
4 | Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der | 4 | Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der | ||
5 | Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer | 5 | Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer | ||
6 | angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, | 6 | angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, | ||
7 | kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem | 7 | kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem | ||
8 | Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. | 8 | Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. | ||
9 | (1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der | 9 | (1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der | ||
10 | Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche | 10 | Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche | ||
11 | Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach | 11 | Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach | ||
12 | Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit | 12 | Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit | ||
13 | eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück | 13 | eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück | ||
14 | durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit | 14 | durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit | ||
15 | einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf | 15 | einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf | ||
16 | Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. | 16 | Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann. | ||
17 | (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind | 17 | (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind | ||
18 | die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, | 18 | die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, | ||
19 | soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich | 19 | soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich | ||
20 | dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in | 20 | dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in | ||
21 | welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. | 21 | welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können. | ||
22 | (3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die | 22 | (3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die | ||
23 | zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und | 23 | zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und | ||
24 | außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich | 24 | außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich | ||
25 | des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der | 25 | des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der | ||
26 | Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der | 26 | Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der | ||
27 | Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte | 27 | Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte | ||
28 | und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, | 28 | und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, | ||
29 | sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere | 29 | sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere | ||
30 | Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens | 30 | Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens | ||
31 | von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der | 31 | von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der | ||
32 | Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den | 32 | Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den | ||
33 | Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach | 33 | Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach | ||
34 | Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen | 34 | Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen | ||
35 | Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach | 35 | Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach | ||
36 | der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit | 36 | der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit | ||
37 | Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle | 37 | Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle | ||
38 | Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln | 38 | Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln | ||
39 | beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln | 39 | beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln | ||
40 | beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. | 40 | beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen. | ||
41 | (3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die | 41 | (3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die | ||
42 | zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. | 42 | zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen. | ||
43 | (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist | 43 | (4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und | 45 | darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und | ||
46 | die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; | 46 | die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu | 48 | dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu | ||
49 | bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf | 49 | bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf | ||
50 | die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; | 50 | die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund | 52 | ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund | ||
53 | einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt | 53 | einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt | ||
54 | wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben | 54 | wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben | ||
55 | des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert | 55 | des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert | ||
56 | werden; | 56 | werden; | ||
57 | 4. | 57 | 4. | ||
58 | darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die | 58 | darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die | ||
59 | Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. | 59 | Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. | ||
60 | (5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde | 60 | (5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde | ||
61 | (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren | 61 | (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren | ||
62 | Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben | 62 | Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Soweit für das Vorhaben | ||
63 | selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder | 63 | selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder | ||
64 | betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt | 64 | betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt | ||
65 | haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach | 65 | haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach | ||
66 | anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine | 66 | anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine | ||
67 | vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und | 67 | vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und | ||
68 | Nebenbestimmungen sicherzustellen. | 68 | Nebenbestimmungen sicherzustellen. | ||
69 | (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die | 69 | (6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die | ||
70 | rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller | 70 | rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller | ||
71 | und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. | 71 | und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern. | ||
72 | (6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der | 72 | (6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der | ||
73 | nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von | 73 | nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von | ||
74 | sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei | 74 | sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei | ||
75 | Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils | 75 | Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils | ||
76 | drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus | 76 | drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus | ||
77 | Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die | 77 | Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die | ||
78 | Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. | 78 | Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. | ||
79 | (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu | 79 | (7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu | ||
80 | begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben | 80 | begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben | ||
81 | haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 | 81 | haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 | ||
82 | erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung | 82 | erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung | ||
83 | erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8. | 83 | erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8. | ||
84 | (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die | 84 | (8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die | ||
85 | Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt | 85 | Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt | ||
86 | werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der | 86 | werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der | ||
87 | verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in | 87 | verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in | ||
88 | entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf | 88 | entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf | ||
89 | Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des | 89 | Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des | ||
90 | gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur | 90 | gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur | ||
91 | Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo | 91 | Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo | ||
92 | und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 | 92 | und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 | ||
93 | angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der | 93 | angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der | ||
94 | Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als | 94 | Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als | ||
95 | zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der | 95 | zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der | ||
96 | öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum | 96 | öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum | ||
97 | Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, | 97 | Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, | ||
98 | schriftlich oder elektronisch angefordert werden. | 98 | schriftlich oder elektronisch angefordert werden. | ||
99 | (8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der | 99 | (8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der | ||
100 | Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich | 100 | Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich | ||
101 | bekannt zu machen: | 101 | bekannt zu machen: | ||
102 | 1. | 102 | 1. | ||
103 | der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen | 103 | der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen | ||
104 | und des Berichts über den Ausgangszustand sowie | 104 | und des Berichts über den Ausgangszustand sowie | ||
105 | 2. | 105 | 2. | ||
106 | die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts. | 106 | die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts. | ||
107 | Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, | 107 | Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, | ||
108 | sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und | 108 | sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und | ||
109 | 6 gilt entsprechend. | 109 | 6 gilt entsprechend. | ||
110 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines | 110 | (9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines | ||
111 | Vorbescheides. | 111 | Vorbescheides. | ||
112 | (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | 112 | (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit | ||
113 | Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der | 113 | Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der | ||
114 | Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im | 114 | Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im | ||
115 | vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ | 115 | vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ | ||
116 | 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) | 116 | 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) | ||
117 | geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen | 117 | geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen | ||
118 | Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach | 118 | Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach | ||
119 | dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine | 119 | dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine | ||
120 | Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. | 120 | Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. | ||
121 | (11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen | 121 | (11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
t | 122 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit | t | 122 | mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit |
123 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das | 123 | durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das | ||
124 | Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, | 124 | Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, | ||
125 | abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln. | 125 | abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.