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Sie können sich § 52b BImSchG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. 2Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden.
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | t | 1 | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation |
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation | ||||
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f | 1 | (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus | f | 1 | (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungsberechtigte Organ aus |
t | 2 | mehreren Mitgliedern oder sind bei Personengesellschaften mehrere | t | 2 | mehreren Mitgliedern oder sind bei rechtsfähigen Personengesellschaften |
3 | vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen | 3 | mehrere vertretungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der | ||
4 | Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die | 4 | zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über die | ||
5 | Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers | 5 | Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers | ||
6 | der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und | 6 | der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und | ||
7 | nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und | 7 | nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und | ||
8 | allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung | 8 | allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen. Die Gesamtverantwortung | ||
9 | aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. | 9 | aller Organmitglieder oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. | ||
10 | (2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer | 10 | (2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage oder im Rahmen ihrer | ||
11 | Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der | 11 | Geschäftsführungsbefugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der | ||
12 | zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die | 12 | zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sichergestellt ist, dass die | ||
13 | dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, | 13 | dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, | ||
14 | erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften | 14 | erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienenden Vorschriften | ||
15 | und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. | 15 | und Anordnungen beim Betrieb beachtet werden. |
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