(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer 7.1
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der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
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Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm)
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vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), geändert durch die Allgemeine
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Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5) die
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Überschreitung von Immissionsrichtwerten zulassen, solange und soweit diese
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Überschreitung erforderlich ist
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1.
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im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder
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erheblichen Gasmangellage,
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2.
12
weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige
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Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen
14
oder
15
3.
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wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage
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ausgelösten Notwendigkeit.
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(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung
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nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde eine
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Überschreitung nach Absatz 1 beantragt.
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