(1) Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Betreibers nach der Nummer
2
5.1.1 der Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
3
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
4
Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) Abweichungen von den Anforderungen
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der Nummer 5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
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Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA
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Luft) vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) oder den Anforderungen der Nummer 5
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der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
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(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002
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(GMBl S. 511) zulassen, solange und soweit diese Abweichungen erforderlich
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sind
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1.
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im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder
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erheblichen Gasmangellage,
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2.
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weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige
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Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen
18
oder
19
3.
20
wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage
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ausgelösten Notwendigkeit.
22
Bei Anlagen, die von der Richtlinie 2010/75/EU erfasst werden, müssen die
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Anforderungen der Richtlinie 2010/75/EU eingehalten werden.
24
(2) Es bedarf weder einer Anzeige nach § 15 noch einer Änderungsgenehmigung
25
nach § 16, wenn der Betreiber einer Anlage bei der zuständigen Behörde
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Abweichungen nach Absatz 1 beantragt.
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