Anlagen nach Nummer 9.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über
2
genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai
3
2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021
4
(BGBl. I S. 69) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die
5
nicht länger als zwei Jahre betrieben werden und ein Fassungsvermögen von
6
nicht mehr als 200 Tonnen haben, sind
7
1.
8
im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder
9
erheblichen Gasmangellage,
10
2.
11
weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige
12
Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen
13
oder
14
3.
15
wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage
16
ausgelösten Notwendigkeit
17
im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
18
genehmigen. Die Genehmigung ist entsprechend zu befristen. § 19 Absatz 4 des
19
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleibt von dieser Vorschrift unberührt.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.