(1) § 10 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn ein
2
Genehmigungsverfahren nach § 10, auch in Verbindung mit § 16 oder § 16a,
3
durchzuführen ist
4
1.
5
im Zusammenhang mit einem Brennstoffwechsel wegen einer ernsten oder
6
erheblichen Gasmangellage,
7
2.
8
weil wegen einer ernsten oder erheblichen Gasmangellage notwendige
9
Betriebsmittel für Abgaseinrichtungen nicht ausreichend zur Verfügung stehen
10
oder
11
3.
12
wegen einer anderen durch die ernste oder erhebliche Gasmangellage
13
ausgelösten Notwendigkeit.
14
§ 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 19 Absatz 4 Satz 2 bis 4 bleiben unberührt.
15
(2) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 sind der Antrag und die vom
16
Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10
17
Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen,
18
die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, nach der
19
Bekanntmachung eine Woche zur Einsicht auszulegen.
20
(3) Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 4 kann die Öffentlichkeit bis eine Woche
21
nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich
22
oder elektronisch Einwendungen erheben; diese Frist gilt auch bei Anlagen nach
23
der Richtlinie 2010/75/EU.
24
(4) Die Genehmigungsbehörde soll auf die Durchführung eines Erörterungstermins
25
nach § 10 Absatz 6 verzichten.
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