(1) Die Regelungen der §§ 31e bis 31k sind auf bereits vor ihrem
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Inkrafttreten begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Verfahren anzuwenden.
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Ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen, aber noch nicht abgeschlossen
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wurde, ist neu zu beginnen, wenn er nach den §§ 31e bis 31k durchgeführt wird.
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Ein Verfahrensschritt nach Satz 2 muss nicht beendet werden, wenn er nach
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den §§ 31e bis 31k entfallen kann.
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(2) Abweichend von Absatz 1 soll ein Verfahrensschritt, der bereits begonnen,
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aber noch nicht abgeschlossen wurde, nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt
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des Beginns des Verfahrens galten, beendet werden, wenn der Verfahrensschritt
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hiernach schneller abgeschlossen werden kann.
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(3) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 31e bis
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31k Gebrauch gemacht worden ist und die bei Außerkrafttreten der §§ 31e bis
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31k noch nicht abgeschlossen sind, gelten die Bestimmungen der §§ 31e bis 31k
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bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrensschrittes weiter.
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