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Sie können sich § 3 BGebG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung,
(3) 1Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. 2Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.
(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhebt.
(5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz 1 oder 2 erhebt.
(6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind | f | 1 | (1) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen, | 3 | in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erbrachte Handlungen, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von | 5 | die Ermöglichung der Inanspruchnahme von vom Bund oder von | ||
6 | bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen | 6 | bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unterhaltenen | ||
t | 7 | Einrichtungen und Anlagen sowie von Bundeswasserstraßen, soweit die Ermöglichung | t | 7 | Einrichtungen und Anlagen, soweit die Ermöglichung der Inanspruchnahme |
8 | der Inanspruchnahme öffentlich-rechtlich geregelt ist, | 8 | öffentlich-rechtlich geregelt ist, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie | 10 | Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen | 12 | sonstige Handlungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen | ||
13 | Verwaltungstätigkeit erbracht werden, | 13 | Verwaltungstätigkeit erbracht werden, | ||
14 | soweit ihnen Außenwirkung zukommt. | 14 | soweit ihnen Außenwirkung zukommt. | ||
15 | (2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, | 15 | (2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird, | 17 | die beantragt oder sonst willentlich in Anspruch genommen wird, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird, | 19 | die zugunsten des von der Leistung Betroffenen erbracht wird, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder | 21 | die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde oder | ||
22 | 4. | 22 | 4. | ||
23 | bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung | 23 | bei der ein Anknüpfungspunkt im Pflichtenkreis des von der Leistung | ||
24 | Betroffenen rechtlich begründet ist; für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, | 24 | Betroffenen rechtlich begründet ist; für Stichprobenkontrollen gilt dies nur, | ||
25 | soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen | 25 | soweit diese nach anderen Gesetzen des Bundes oder Rechtsakten der Europäischen | ||
26 | Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine | 26 | Union besonders angeordnet sind und von dem Gegenstand der Kontrolle eine | ||
27 | erhebliche Gefahr ausgeht. | 27 | erhebliche Gefahr ausgeht. | ||
28 | (3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach | 28 | (3) Kosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die nach | ||
29 | betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig | 29 | betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten ansatzfähig | ||
30 | sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den | 30 | sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den | ||
31 | Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. | 31 | Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. | ||
32 | (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der | 32 | (4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die der | ||
33 | Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare | 33 | Gebührengläubiger vom Gebührenschuldner für individuell zurechenbare | ||
34 | öffentliche Leistungen erhebt. | 34 | öffentliche Leistungen erhebt. | ||
35 | (5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für | 35 | (5) Auslagen sind nicht von der Gebühr umfasste Kosten, die die Behörde für | ||
36 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz | 36 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Einzelfall nach § 12 Absatz | ||
37 | 1 oder 2 erhebt. | 37 | 1 oder 2 erhebt. | ||
38 | (6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der | 38 | (6) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der | ||
39 | öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. | 39 | öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. |
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