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Sie können sich § 240a BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen:
(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und Rentenschulden begleichen kann.
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t | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird | t | 1 | (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, |
2 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates | 2 | die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes festzulegen: | ||
3 | bedarf, Folgendes festzulegen: | ||||
4 | 1. | 3 | 1. | ||
5 | Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur | 4 | Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur | ||
6 | Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen | 5 | Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen | ||
7 | Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung | 6 | Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung | ||
8 | geeignet sind, sowie | 7 | geeignet sind, sowie | ||
9 | 2. | 8 | 2. | ||
10 | die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119. | 9 | die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119. | ||
11 | (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der | 10 | (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der | ||
12 | Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen | 11 | Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen | ||
13 | Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der | 12 | Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der | ||
14 | hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und | 13 | hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und | ||
15 | Rentenschulden begleichen kann. | 14 | Rentenschulden begleichen kann. |
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