(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird
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ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
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bedarf, Folgendes festzulegen:
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1.
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Gattungen von Inhaberpapieren und Orderpapieren nach § 234 Absatz 1, die zur
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Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen
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Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung
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geeignet sind, sowie
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2.
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die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119.
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(2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen gewährleisten, dass der
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Gläubiger bei Unvermögen des Schuldners oder wenn der Schuldner aus anderen
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Gründen nicht zur Leistung bereit ist, die Schuld durch Verwertung der
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hinterlegten Wertpapiere, der Hypothekenforderung oder der Grund- und
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Rentenschulden begleichen kann.
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